21.11.2024
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Dokument-Nr. 3550

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Hessisches Landessozialgericht Beschluss04.12.2006

Existenz­grün­dungs­zu­schüsse dürfen nicht auf das Einkommen angerechnet werdenEGZ dienen einem anderen Zweck als das Arbeits­lo­sengeld II

Existenz­grün­dungs­zu­schüsse (EGZ) dienen einem anderen Zweck als das Arbeits­lo­sengeld II. Sie dürfen daher bei AlGII-Empfängern nicht als Einkommen angerechnet werden. Das entschied in einem heute veröf­fent­lichten Beschluss der 7. Senat des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts.

Im vorliegenden Fall erhält eine Frau aus dem Landkreis Groß-Gerau von der Arbeitsagentur einen EGZ für die Gründung eines Büroservice-Unternehmens. Der Landkreis rechnete diese Einnahmen auf das ihr zustehende AlG II an, d.h. die Frau erhielt nicht den Regelsatz, sondern deutlich geringere Leistungen. Der Landkreis begründete sein Vorgehen damit, dass Existenz­grün­dungs­zu­schuss und Arbeits­lo­sengeld dem gleichen Zweck dienten und daher aufeinander angerechnet werden müssten.

Die Darmstädter Richter gaben jetzt der Arbeitslosen recht. Das AlG II sowie die Leistungen für Unterkunft und Heizung dienten der Sicherung des Lebens­un­terhalts. Der EGZ sei dagegen ein arbeits­ma­rkt­po­li­tisches Förder­in­strument zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und zur Förderung der Selbständigkeit. Der EGZ würde seinen Sinn verlieren, wenn er als Einkommen angerechnet würde. Denn dann bliebe keine Aufsto­ckungs­leistung zur Gründung und Erhaltung eines Betriebes übrig, der Aufbau einer selbständigen Tätigkeit sei mithin gefährdet. Insofern könne der EGZ seine Funktion nur erfüllen, wenn er zusätzlich zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gezahlt werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 62/06 des Hessischen Landessozialgerichtes vom 04.12.2006

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