22.11.2024
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Urteil13.04.2006Hessisches Landessozialgericht8/5 V 33/04
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Hessisches Landessozialgericht Urteil13.04.2006

Opferent­schä­digung orientiert sich ausschließlich am ausgeübten Beruf, nicht an hypothetischen Lebensläufen

Wer im Krieg verletzt oder auf andere Weise gesundheitlich geschädigt wurde, erhält auch für die wirtschaft­lichen Folgen der Verletzung oder Krankheit Entschädigung. Dabei wird vom Gesetzgeber der vor der Schädigung ausgeübte bzw. nachweisbar angestrebte Beruf als Grundlage des sog. Berufs­scha­dens­aus­gleichs angesetzt. Eine aus der Retrospektive für möglich gehaltene höherwertige Berufskarriere kann nicht Grundlage der Opferversorgung sein. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein heute 84jährige Kläger aus Frankfurt hatte sich 1941 und 1945 als junger Mann schwere Kriegs­ver­let­zungen zugezogen. Dennoch ist es ihm gelungen, sich nach dem Krieg beruflich weit über den ursprünglich angestrebten Beruf eines Fachlehrers für Buchdrucker hinaus zu entwickeln. Er war lange Jahre in führender Position bei der Sozialistischen Jugend "Die Falken", bei der Deutschen Friedensunion und als selbständiger Publizist tätig.

Trotz dieser - angesichts seiner Einschränkungen durch die Kriegs­ver­let­zungen beeindruckenden - beruflichen "Karriere" folgten die Richter der 2. Instanz seinem Argument, er habe ohne seine Verletzungen Staatssekretär eines Landes­mi­nis­teriums werden können, nicht. Dieser hypothetische Lebenslauf sei auch ohne Kriegs­ver­letzung nicht wahrscheinlich. Insofern könne auch die Besoldung eines Staatssekretärs nicht für die Bemessung der Opferent­schä­digung herangezogen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/06 des LSG Hessen vom 25.04.2006

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