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Dokument-Nr. 4265

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Hessisches Landessozialgericht Urteil22.05.2007

Altersrente wegen Arbeits­lo­sigkeit nur bei konti­nu­ier­licher Arbeits­los­meldungHessisches Landes­so­zi­al­gericht zu den Voraussetzungen für den Bezug von Altersrente

Erwerbslose, die das 60. Lebensjahr abgeschlossen haben, haben nur Anspruch auf Altersrente wegen Arbeits­lo­sigkeit, wenn sie sich zuvor ein Jahr lang regelmäßig bei der Arbeitsagentur gemeldet haben oder aber überzeugende Nachweise ernsthafter und ständiger eigener Bemühungen um eine Arbeitsstellte vorlegen können. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Einen Anspruch auf Altersrente haben all jene, die vor 1952 geboren wurden, das 60. Lebensjahr vollendet haben und vor Rentenbeginn mindestens 1 Jahr lang arbeitslos waren. Die Arbeits­be­reit­schaft muss in der Regel durch die Meldung als Arbeits­su­chender bei der Arbeitsagentur dokumentiert werden.

Im vorliegenden Fall hatte ein heute 62jähriger aus dem Hochtaunuskreis drei Jahre lang Arbeits­lo­sengeld bezogen, bis er von seinem vorherigen Arbeitgeber Pensi­ons­zah­lungen erhielt. Diese Zahlungen teilte er der Arbeitsagentur pflichtgemäß mit und verzichtete gleichzeitig darauf, Arbeits­lo­senhilfe zu beantragen. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres beantragte er Altersrente wegen Arbeits­lo­sigkeit, die die Renten­ver­si­cherung ablehnte, da er im letzten Jahr nicht arbeitslos gemeldet war. Der Mann war davon ausgegangen, dass er sich nach dem Ende des Leistungsbezugs nicht mehr beim Arbeitsamt melden müsse, weil er für eine Vermittlung zu alt sei. Er habe aber geglaubt, nach wie vor als arbeitslos registriert zu sein.

Die Darmstädter Richter gaben der Deutschen Renten­ver­si­cherung Recht, die eine Altersrente wegen Arbeits­lo­sigkeit abgelehnt hatte. Der Kläger hätte sich auch nach dem Ende des Arbeits­lo­sen­geld­bezugs regelmäßig weiter bei der Arbeitsagentur melden oder aber überzeugende Nachweise ernsthafter und ständiger eigener Bemühungen um eine Arbeitsstelle vorlegen müssen. Beides sei hier nicht der Fall gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/07 des LSG Hessen vom 22.05.2007

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