21.11.2024
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Dokument-Nr. 4171

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Hessisches Landessozialgericht Urteil05.03.2007

Neben­tä­tig­keiten von Richtern und Beamten sind renten­ver­si­che­rungs­pflichtigVersi­che­rungs­pflicht aufgrund des Solida­ri­täts­prinzips der Sozia­l­ver­si­cherung

Für Richter und Beamte mit Neben­tä­tig­keiten, die oberhalb der Gering­fü­gig­keits­grenze liegen, müssen Renten­ver­si­che­rungs­beiträge abgeführt werden. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein Giessener Richter, der gleichzeitig als selbständiger Lehrbe­auf­tragter tätig war, hatte seine Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung beantragt. Zwar lagen seine Honorare oberhalb der Gering­fü­gig­keits­grenze, doch er argumentierte, dass ihm eine eventuelle Rente in voller Höhe von seiner Pension abgezogen würde und er somit de facto keine Gegenleistung für seine Beiträge erhalten würde.

Die Darmstädter Richter gaben nun der Deutschen Renten­ver­si­cherung, die eine Befreiung von der Versi­che­rungs­pflicht abgelehnt hatte, recht. Als selbständiger Dozent sei der Kläger eindeutig versi­che­rungs­pflichtig und eine Befreiung komme nicht deshalb in Betracht, weil er im Hauptberuf Richter sei. Die Versi­che­rungs­freiheit als Richter bzw. Beamter erstrecke sich nicht auf Beschäf­ti­gungs­ver­hältnisse, die neben dem Dienst­ver­hältnis bestehen. Auch die Anwartschaft auf eine Beamten­ver­sorgung begründe keinen Anspruch auf Befreiung aus der Renten­ver­si­cherung, denn das Solida­ri­täts­prinzip in der Sozia­l­ver­si­cherung mache die Versi­che­rungs­pflicht gerade nicht am individuellen Schutzbedürfnis fest.

Im übrigen, so die Darmstädter Richter, würde eine generelle Versi­che­rungs­freiheit der Neben­tä­tig­keiten von Richtern und Beamten zu erheblichen Wettbe­wer­bs­ver­zerr­rungen am Arbeitsmarkt führen. Denn gegen solch konkurrenzlos "günstige", weil versi­che­rungsfreie Mitarbeiter könnten andere Mitbewerber nur schwer bestehen. Es sei aber nicht der Sinn der Beamten- und Richte­ra­li­men­tation, ihnen auch außerhalb ihres Dienst­ver­hält­nisses Vorteile am Arbeitsmarkt zu eröffnen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/07 des LSG Hessen vom 02.05.2007

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