15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 3192

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Hessisches Landessozialgericht Urteil25.09.2006

Land Hessen muss Asthma­be­handlung am Toten Meer bezahlen

Das Landes­ver­sor­gungsamt muss einem Schwer­be­hin­derten, dessen Asthma bronchiale auf eine Schädigung bei der Bundeswehr zurückgeht, eine Kur am Toten Meer bezahlen, wenn im Inland keine erfolg­ver­spre­chenden Therapien möglich sind. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

In dem Rechtsstreit hatte der Kläger zunächst seine Krankenkasse auf Übernahme der Kosten einer Badekur am Toten Meer verklagt, die er im Januar 2000 auf eigene Kosten durchgeführt hatte. Die Darmstädter Richter luden das Land Hessen zur Verhandlung bei und verurteilten es als zuständigen Versor­gungs­träger zur Übernahme der Kosten.

Das Landes­ver­sor­gungsamt hatte sich gegen eine Kostenübernahme für die Badekur am Toten Meer gewehrt, weil es die Möglichkeit sah, dass der Kläger in einer anerkannten Asthmaklinik im Inland behandelt werden könne. Die Darmstädter Richter sahen es aufgrund verschiedener medizinischer Gutachten jedoch als erwiesen an, dass der Kläger einer erheblichen Verschlech­terung seines Gesund­heits­zu­standes nur in trockenem Klima mit gleichmäßiger Luftfeuch­tigkeit entgegenwirken konnte. Eine Kur in Deutschland, etwa an der Nordsee, hätte seinerzeit aus diesem Grund keinerlei positive Wirkung gehabt. Seien aber inländische Thera­pie­mög­lich­keiten nicht gegeben, so könne eine Alternative nicht deshalb als unzweckmäßig oder unwirt­schaftlich verworfen werden, weil sie nur im Ausland existiere.

In diesem besonderen Einzelfall müsse daher der Versor­gungs­träger auch eine Kur im Ausland finanzieren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 50/06 des LSG Hessen vom 16.10.2006

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