18.10.2024
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Dokument-Nr. 28802

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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil04.06.2020

Fahrlehrer ohne Fahrschu­ler­laubnis ist abhängig beschäftigtOhne Fahrschu­ler­laubnis selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer unzulässig

Fahrlehrer, die keine Fahrschu­ler­laubnis haben, sind abhängig beschäftigt. Dies gilt auch, wenn sie eigene Fahrzeuge einsetzen und deren Betriebskosten selbst tragen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht mit Urteil.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein 64-jähriger Fahrlehrer aus dem Main-Kinzig-Kreis hatte seit dem Jahr 1981 eine Fahrlehrererlaubnis für Pkw, Motorräder und Lkw. In den 90er Jahren war er zudem Inhaber einer Fahrschule. Mit dem Verkauf der Fahrschule erlosch seine Fahrschulerlaubnis. Anschließend war er bei verschiedenen Fahrschulen als Fahrlehrer abhängig beschäftigt. Im Jahr 2009 meldete er ein Gewerbe an und wurde mit eigenen Fahrzeugen für mehrere Fahrschulen als Fahrlehrer tätig. Er betrachtete sich als Selbstständiger und beantragte im Jahr 2015 die Feststellung seines sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung stellte fest, dass der Fahrlehrer mangels Fahrschu­ler­laubnis grundsätzlich nicht selbstständig tätig sein kann.

Keine selbstständige Fahrleh­rer­tä­tigkeit ohne Fahrschu­ler­laubnis

Die Richter beider Instanzen gaben der Renten­ver­si­cherung Recht. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, ergebe sich aus dem Vertrags­ver­hältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen werde. Ordnungs- und berufs­rechtliche Vorgaben seien zu berücksichtigen. Nach den Regelungen des Fahrleh­rer­ge­setzes sei ohne Fahrschu­ler­laubnis eine selbstständige Tätigkeit als Fahrlehrer nicht zulässig. Liege eine Fahrleh­rer­er­laubnis nicht vor, sei dies daher ein entscheidendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Obwohl der klagende Fahrlehrer eigene Fahrschul­fahrzeuge genutzt, deren Betriebskosten selbst übernommen und daher ein erhebliches unter­neh­me­risches Risiko getragen habe, sei er deshalb nicht selbstständig tätig, sondern bei der jeweiligen Fahrschule abhängig beschäftigt gewesen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, ra-online(pm/ku)

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