14.11.2024
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Dokument-Nr. 5166

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Urteil15.11.2007Hessisches Landesarbeitsgericht9 SaGa 1695/07
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil09.11.2007, 12/11 Ga 218/07
ergänzende Informationen

Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil15.11.2007

Anträge der GDL gegen die Deutsche Bahn zurückgewiesenStreikwillige dürfen zu Notdiensten eingeteilt werden

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht hat über die Berufung der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren gegen das erstin­sta­nzliche Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2007 entschieden.

Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer als Verfü­gungs­klägerin wollte zunächst erreichen, dass die Verfü­gungs­be­klagten - die Deutsche Bahn AG und acht weitere Bahnge­sell­schaften - es unterlassen, Arbeitnehmer, die an einem von der Verfü­gungs­klägerin durchgeführten Arbeitskampf teilnehmen, zu Notdien­st­a­r­beiten und/oder Erhal­tungs­a­r­beiten einzuteilen, obwohl es sich nicht um Notdienst- oder Erhal­tungs­a­r­beiten handelt, und es auch zu unterlassen, an solche Arbeitnehmer Notdien­st­ausweise zu verteilen sowie diese Arbeitnehmer zu entsprechenden Arbeiten zu verpflichten.

Außerdem sollte der Einsatz von streikwilligen Arbeitnehmern auf fahrplanmäßigen Diensten unterlassen werden. Schließlich wollte die GDL die Verfü­gungs­be­klagten verpflichtet sehen, den Einsatz von Beamten im Rahmen von Ersatz­fahr­plänen zu unterlassen.

Das Arbeitsgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Berufung der GDL dagegen blieb ohne Erfolg.

Das Hessische Landes­a­r­beit­gericht ist in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht zu der Auffassung gekommen, dass der erste Antrag betreffend Notdienst- und Erhal­tungs­a­r­beiten zu unbestimmt ist. Es sei nicht möglich, den seit Monaten bestehenden Konflikt der Tarif­ver­trags­parteien über die Auslegung der Begriffe "Notdienst" und "Erhal­tungs­a­r­beiten" im Rahmen des einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahrens zu lösen.

Der Antrag hinsichtlich des Einsatzes von streikwilligen Arbeitnehmern auf fahrplanmäßigen Diensten ist nach Ansicht der 9. Kammer des Hessischen Landes­a­r­beits­ge­richts unbegründet. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass ein solcher Einsatz, den die Verfü­gungs­be­klagten bestritten hätten, stattfinde.

Unbegründet ist nach der Entscheidung auch der Antrag betreffend den Beamteneinsatz. Das Landes­a­r­beits­gericht hatte zwar Bedenken, ob die Zwangs­ver­pflichtung von Beamten im Rahmen von Ersatz­fahr­plänen verfas­sungsgemäß ist, hat aber angesichts der offenen und schwierigen Rechtsfrage, ob wegen der arbeits­zeit­be­zogenen Streik­for­de­rungen der GDL nicht ein Verstoß gegen die relative Friedenspflicht im Hinblick auf den bis Ende 2010 fortbestehenden Beschäf­ti­gungs­si­che­rung­s­ta­rif­vertrag vorliegt, davon abgesehen, mittels einer einstweiligen Verfügung in das Streikgeschehen einzugreifen, und dabei auch berücksichtigt, dass bei Unterlassen des Einsatzes von Beamten der Bahn beträchtliche finanzielle Einbußen entstehen würden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/07 des LAG Hessen vom 16.11.2007

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