Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer als Verfügungsklägerin wollte zunächst erreichen, dass die Verfügungsbeklagten - die Deutsche Bahn AG und acht weitere Bahngesellschaften - es unterlassen, Arbeitnehmer, die an einem von der Verfügungsklägerin durchgeführten Arbeitskampf teilnehmen, zu Notdienstarbeiten und/oder Erhaltungsarbeiten einzuteilen, obwohl es sich nicht um Notdienst- oder Erhaltungsarbeiten handelt, und es auch zu unterlassen, an solche Arbeitnehmer Notdienstausweise zu verteilen sowie diese Arbeitnehmer zu entsprechenden Arbeiten zu verpflichten.
Außerdem sollte der Einsatz von streikwilligen Arbeitnehmern auf fahrplanmäßigen Diensten unterlassen werden. Schließlich wollte die GDL die Verfügungsbeklagten verpflichtet sehen, den Einsatz von Beamten im Rahmen von Ersatzfahrplänen zu unterlassen.
Das Arbeitsgericht hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in vollem Umfang zurückgewiesen. Die Berufung der GDL dagegen blieb ohne Erfolg.
Das Hessische Landesarbeitgericht ist in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht zu der Auffassung gekommen, dass der erste Antrag betreffend Notdienst- und Erhaltungsarbeiten zu unbestimmt ist. Es sei nicht möglich, den seit Monaten bestehenden Konflikt der Tarifvertragsparteien über die Auslegung der Begriffe "Notdienst" und "Erhaltungsarbeiten" im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu lösen.
Der Antrag hinsichtlich des Einsatzes von streikwilligen Arbeitnehmern auf fahrplanmäßigen Diensten ist nach Ansicht der 9. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts unbegründet. Es könne nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass ein solcher Einsatz, den die Verfügungsbeklagten bestritten hätten, stattfinde.
Unbegründet ist nach der Entscheidung auch der Antrag betreffend den Beamteneinsatz. Das Landesarbeitsgericht hatte zwar Bedenken, ob die Zwangsverpflichtung von Beamten im Rahmen von Ersatzfahrplänen verfassungsgemäß ist, hat aber angesichts der offenen und schwierigen Rechtsfrage, ob wegen der arbeitszeitbezogenen Streikforderungen der GDL nicht ein Verstoß gegen die relative Friedenspflicht im Hinblick auf den bis Ende 2010 fortbestehenden Beschäftigungssicherungstarifvertrag vorliegt, davon abgesehen, mittels einer einstweiligen Verfügung in das Streikgeschehen einzugreifen, und dabei auch berücksichtigt, dass bei Unterlassen des Einsatzes von Beamten der Bahn beträchtliche finanzielle Einbußen entstehen würden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/07 des LAG Hessen vom 16.11.2007