18.10.2024
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Dokument-Nr. 7181

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Urteil25.06.2008Hessisches Landesarbeitsgericht8 Sa 1592/07
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil20.06.2007, 15 Ca 320/07
ergänzende Informationen

Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil25.06.2008

Leben­s­part­ner­schaft und betriebliche Alters­ver­sorgung

Nach einer Entscheidung des Hessischen Landes­a­r­beits­ge­richts kann ein hinterbliebener Lebenspartner einer Leben­s­part­ner­schaft nach dem LPartG Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung nur verlangen, wenn diese Partnerschaft vor dem Versorgungsfall eingetragen war, falls in der maßgeblichen Versor­gungs­ordnung die Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung beschränkt ist auf Ehegatten, die vor Eintritt des Versor­gungs­falles mit dem Versor­gungs­be­rech­tigten verheiratet waren. Dies gelte auch dann, wenn eine frühere Eintragung der Leben­s­part­ner­schaft allein daran gescheitert war, dass ein entsprechendes Gesetz nicht früher existierte.

In dem Verfahren stritten die Parteien darüber, ob der Kläger von der Beklagten einen Witwer­geld­zu­schuss verlangen kann. Der Kläger war der hinterbliebene Lebenspartner eines Mitarbeiters der Beklagten, der dort von 1980 bis 1998 gearbeitet hatte. Nach der im Unternehmen geltenden Betrie­bs­ver­ein­barung „Pensi­ons­richt­linien“ erhielt der ausgeschiedene Mitarbeiter einen Pensi­ons­zu­schuss von ca. € 350,00 im Monat. Im November 2001 begründeten der Kläger und der 2006 verstorbene frühere Arbeitnehmer der Beklagten vor dem Standesamt eine Leben­s­part­ner­schaft. Nach den maßgeblichen Pensi­ons­richt­linien wird ein „Witwen- /Witwer­geld­zu­schuss“ u.a. nicht gewährt, wenn der Mitarbeiter erst nach seiner Pensionierung geheiratet hat. Der Kläger vertrat in dem arbeits­ge­richt­lichen Verfahren die Auffassung, der Arbeitgeber schulde ihm einen Zuschuss in Höhe von 60 % des Pensi­ons­zu­schusses, den sein verstorbener Lebenspartner bezogen habe. Lebenspartner seien wie Witwer oder Witwen zu behandeln. Dass die Leben­s­part­ner­schaft erst nach der Pensionierung seines Lebenspartners begründet worden sei, liege allein daran, dass dies erst ab August 2001 mit Inkrafttreten des Leben­s­part­ner­schafts­ge­setzes möglich gewesen sei. Tatsächlich habe ihre Lebens­ge­mein­schaft seit Oktober 1987 bestanden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Die von dem Kläger eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Auch wenn zu Gunsten des Kläger angenommen werde, dass die Bestimmungen der Pensi­ons­richt­linien über den Witwen- /Witwer­geld­zu­schuss auf Leben­s­part­ner­schaften nach dem Leben­s­part­ner­schafts­gesetz entsprechend anzuwenden seien, könne der Kläger keinen Zuschuss verlangen, da die Partnerschaft erst nach der Pensionierung geschlossen worden sei.

Die Beschränkung einer Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung auf Hinterbliebene, zu denen eine famili­en­rechtliche Beziehung vor Eintritt des Versor­gungsfalls begründet wurde, sei nicht zu beanstanden. Ein Arbeitgeber sei grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung zu schaffen. Deshalb sei er auch berechtigt, sie von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen. Auch verstoße eine Beschränkung auf die Familien­an­ge­hörigen, die bei Eintritt des Versor­gungsfalls bereits vorhanden waren, gegen keine höherrangigen rechtlichen Regelungen oder Grundsätze. Durch die nach Eintritt des Versor­gungsfalls begründete famili­en­rechtliche Beziehung werde dem versor­gungs­be­rech­tigten Arbeitnehmer nichts genommen was ihm während des Arbeits­ver­hält­nisses zugesagt wurde, sondern es werde lediglich keine weitere Verpflichtung des Arbeitgebers begründet.

Unerheblich sei, ob die Lebenspartner vor der Begründung der Leben­s­part­ner­schaft nach dem Leben­s­part­ner­schafts­gesetz bereits in gleicher Weise und mit dem Willen, sich wie Lebenspartner zu verhalten und füreinander einzustehen, zusammengelebt haben. Die Pensi­ons­richt­linien setzten voraus, dass eine Ehe vor Eintritt des Versor­gungs­falles begründet worden sei. Bei entsprechender Anwendung der Vorschrift auf Lebenspartner müsse die Leben­s­part­ner­schaft nach § 1 LPartG vor der Pensionierung des Versor­gungs­be­rech­tigten erfolgt sein.

Für die rechtliche Bewertung komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger und der frühere Mitarbeiter der Beklagten nur durch eine fehlende gesetzliche Regelung gehindert gewesen seien, eine famili­en­rechtliche Beziehung einzugehen und eine Leben­s­part­ner­schaft begründet hätten, sobald dies rechtlich möglich gewesen ist.

Das Leben­s­part­ner­schafts­gesetz lege sich in keiner Weise eine Rückwirkung zu. Auch die durch das Leben­s­part­ner­schafts­gesetz begründeten Rechte und Pflichten beginnen erst mit der Begründung der Leben­s­part­ner­schaft nach dem Leben­s­part­ner­schafts­gesetz. Die Beklagte sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet eine rückwirkende Gleichstellung vorzunehmen, die der Gesetzgeber nicht vorgesehen habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/08 des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22.12.2008

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