21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 25326

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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil23.08.2017

Heimliche Aufnahme eines Perso­nal­ge­sprächs rechtfertigt fristlose KündigungKündi­gungs­schutzklage erfolglos

Nimmt ein Arbeitnehmer heimlich mit seinem Smartphone ein zwischen Vorgesetzten, Betriebsrat und ihm geführtes Perso­nal­ge­spräch auf, kann eine fristlose Kündigung wirksam sein. Dies hat das Hessische Landes­a­r­beits­gericht entschieden.

In dem vorliegenden Fall wurde dem Arbeitnehmer vorgeworfen, er habe Kollegen beleidigt und eine Kollegin verbal bedroht. Er wurde deshalb zu einem Personalgespräch eingeladen. Bereits einige Monate zuvor hatte er in einer E-Mail an Vorgesetzte einen Teil seiner Kollegen als „Low Performer“ und „faule Mistkäfer“ bezeichnet und war deshalb abgemahnt worden.

Fristlose außer­or­dentliche Kündigung aufgrund Gesprächs­aufnahme

Die Arbeitgeberin erfuhr einige Monate nach dem Perso­nal­ge­spräch durch eine E-Mail des Arbeitnehmers von der heimlichen Aufnahme und sprach deshalb eine fristlose außer­or­dentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer hat im Kündi­gungs­rechtsstreit geltend gemacht, er habe nicht gewusst, dass eine Ton-Aufnahme verboten war. Sein Handy habe während des Gesprächs offen auf dem Tisch gelegen.

Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts durch Gesprächs­auf­zeichnung

Das LAG hat ebenso wie das Arbeitsgericht Frankfurt am Main die Kündi­gungs­schutzklage abgewiesen. Der Arbeitgeber war berechtigt, das Arbeits­ver­hältnis fristlos zu kündigen. Das heimliche Mitschneiden des Perso­nal­ge­sprächs verletzte das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Gesprächs­teil­nehmer nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Dies gewährleiste auch das Recht auf Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Worts, nämlich selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gespräch­s­partnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.

Arbeit­ge­be­r­in­teressen überwiegen trotz 25 Jahre Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit

Bei jeder fristlosen Kündigung sind die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers im Einzelfall zu prüfen. Trotz der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers von 25 Jahren überwogen nach Auffassung des Gerichts die Interessen des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer hätte darauf hinweisen müssen, dass die Aufnah­me­funktion aktiviert war, die Heimlichkeit sei nicht zu rechtfertigen. Das Arbeits­ver­hältnis sei außerdem schon durch die E-Mail beeinträchtigt gewesen, mit der Kollegen beleidigt worden waren.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ ra-online

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