21.11.2024
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Dokument-Nr. 32069

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Landesarbeitsgericht Hessen Urteil11.08.2022

Seniorenheim muss ungeimpftes Pflegepersonal nicht beschäftigenErforderliche Impfnachweis als berufliche Tätigkeits­voraussetzung

Das Hessische Landes­arbeits­gericht (LAG) hat in zwei Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz die Anträge von in der Pflege tätigen Klägern abgewiesen. Diese werden von ihrer Arbeitgeberin nicht mehr in deren Seniorenheim eingesetzt. Daher verlangten die Kläger durch Eilanträge, dass sie zunächst weiter beschäftigt werden müssten.

Die Kläger haben sich nicht gegen SARS-CoV-2 impfen lassen. Die Betreiberin des Seniorenheims hat ihre Pflegekräfte seit 16. März 2022 freigestellt. Dies begründete sie mit der seit 15. März 2022 bestehenden Pflicht nach § 20 a Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz (IfG), wonach Personen, die in Einrichtungen zur Unterbringung älterer, behinderter oder pflege­be­dürftiger Menschen arbeiten, über einen Impfnachweis oder z.B. einen Genese­nen­nachweis verfügen müssen. Hiergegen hatten die Kläger in Eilverfahren bei dem Arbeitsgericht Gießen geklagt. Das Arbeitsgericht Gießen hatte die Anträge abgewiesen.

Interesse der Bewohner überwiege

LAG als Berufungs­gericht hat diese Urteile heute bestätigt. Die Arbeitnehmer hätten keinen Anspruch darauf, in ihrem Arbeits­ver­hältnis beschäftigt zu werden. Der erforderliche Impfnachweis wirke wie eine berufliche Tätig­keits­vor­aus­setzung. Bei der Abwägung der Interessen habe die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer freistellen dürfen. Das schützenswerte Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner des Seniorenheims, vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihres Lebens bewahrt zu werden, überwiege das Interesse der Pflegekräfte, ihre Tätigkeit ausüben zu können. Die Entscheidungen des LAG sind rechtskräftig. Eine Revision zum Bunde­a­r­beits­gericht (BAG) ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen, ra-online (pm/ab)

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