18.01.2025
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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 31478

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Beschluss01.02.2022Hessisches Landesarbeitsgericht19 Ta 507/21
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss02.07.2021, 7 Ca 1576/21
ergänzende Informationen

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss01.02.2022

Kündigungs­schutz­klage eines Geschäfts­führers vor dem ArbeitsgerichtArbeit­nehmer­eigenschaft des Geschäfts­führers

Ist ein Geschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen, kann er vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungs­schutz­klage erheben. Dies hat das Hessische Landes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Geschäftsführer im Jahr 2021 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. eine Kündigungsschutzklage. Das Gericht sah sich jedoch nicht als zuständig an. Seiner Auffassung nach sei der Kläger kein Arbeitnehmer, so dass das Arbeitsgericht nicht zuständig sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für Kündi­gungs­schutzklage des Geschäfts­führers

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten des Klägers. Der Rechtsweg zu den Arbeits­ge­richten sei hinsichtlich der Kündi­gungs­schutzklage gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b ArbGG eröffnet. Denn der Kläger sei als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeits­ver­hält­nisses.

Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft des Geschäfts­führers

Das Vorliegen eines Arbeits­ver­hält­nisses ergebe sich aus dem Anstel­lungs­vertrag, so das Landes­a­r­beits­gericht. Aus diesem erwachse ein arbeit­ge­ber­seitiges Weisungsrecht. Ob dieses Weisungsrecht ausgeübt wurde, sei unerheblich. Zudem werde der Kläger im Vertrag als Arbeitnehmer und die Beklagte als Arbeitgeber bezeichnet. Schließlich enthalte der Vertrag für ein Arbeitsverhältnis typische Regelungen zum Arbeitsort, zur Arbeitszeit sowie bezahltem Erholungsurlaub und dessen Gewährung.

Quelle: Hessische Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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