21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 31478

Drucken
Beschluss01.02.2022Hessisches Landesarbeitsgericht19 Ta 507/21
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss02.07.2021, 7 Ca 1576/21
ergänzende Informationen

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss01.02.2022

Kündigungs­schutz­klage eines Geschäfts­führers vor dem ArbeitsgerichtArbeit­nehmer­eigenschaft des Geschäfts­führers

Ist ein Geschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen, kann er vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungs­schutz­klage erheben. Dies hat das Hessische Landes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erhob ein Geschäftsführer im Jahr 2021 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. eine Kündigungsschutzklage. Das Gericht sah sich jedoch nicht als zuständig an. Seiner Auffassung nach sei der Kläger kein Arbeitnehmer, so dass das Arbeitsgericht nicht zuständig sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die sofortige Beschwerde des Klägers.

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für Kündi­gungs­schutzklage des Geschäfts­führers

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten des Klägers. Der Rechtsweg zu den Arbeits­ge­richten sei hinsichtlich der Kündi­gungs­schutzklage gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a und b ArbGG eröffnet. Denn der Kläger sei als Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 ArbGG anzusehen. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Arbeits­ver­hält­nisses.

Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft des Geschäfts­führers

Das Vorliegen eines Arbeits­ver­hält­nisses ergebe sich aus dem Anstel­lungs­vertrag, so das Landes­a­r­beits­gericht. Aus diesem erwachse ein arbeit­ge­ber­seitiges Weisungsrecht. Ob dieses Weisungsrecht ausgeübt wurde, sei unerheblich. Zudem werde der Kläger im Vertrag als Arbeitnehmer und die Beklagte als Arbeitgeber bezeichnet. Schließlich enthalte der Vertrag für ein Arbeitsverhältnis typische Regelungen zum Arbeitsort, zur Arbeitszeit sowie bezahltem Erholungsurlaub und dessen Gewährung.

Quelle: Hessische Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss31478

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI