21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 33276

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Beschluss28.08.2023Landesarbeitsgericht Hessen16 TaBVGa 97/23
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss03.05.2023, 13 BVGA 223/23
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Hessen Beschluss28.08.2023

Hausverbot gegen Betriebsrats­vorsitzenden rechtswidrigHausverbot nach dem Betriebs­verfassungs­gesetz stellt unzulässige Behinderung der Betrie­bs­rats­arbeit dar

Im Eilverfahren haben sich der Betriebsrat eines Catering­unternehmens und sein Vorsitzender gegen ein Hausverbot gewehrt, das der Arbeitgeber dem Vorsitzenden wegen mutmaßlicher Urkun­den­fäl­schung ausgesprochen hatte. Das Zutrittsverbot sei eine unzulässige Behinderung der Betrie­bs­rats­arbeit, stellte das LAG Hessen klar.

Ein Flughafen-Catering- Unternehmen erteilte einen Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden ein Hausverbot, weil dieser eine Urkun­den­fäl­schung begangen haben soll. Tatsächlich hatte sich dieser im Vorzimmer der Betriebsleitung eines Eingangs­stempels bedient und damit Betrie­bs­rats­un­terlagen abgestempelt, nachdem Mitarbeiter der Perso­na­l­ab­teilung und der Betriebsleiter die Annahme dieser Unterlagen verweigert hatten. Die Arbeitgeberin erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden und sprach ihm ein Hausverbot aus. Sie leitete ferner beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main ein Verfahren auf Ausschluss des Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden aus dem Betriebsrat ein. Auf Antrag des Betriebsrats und des Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden wurde der Arbeitgeberin aufgegeben, dem Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden ungehinderten Zutritt zu ihrem Gebäude und Gelände am Standort Frankfurt am Main zum Zwecke der Ausübung seiner Betrie­bs­rat­stä­tigkeit zu gewähren.

Arbeitgeber hätte Antrag selbst stellen müssen

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Hessische Landes­a­r­beits­gericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Hessische Landes­a­r­beits­gericht ausgeführt, die Verweigerung des Zutritts des Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden zum Betrieb durch Ausspruch eines Hausverbots stelle eine Behinderung der Betrie­bs­rats­arbeit dar. Nach den Vorgaben des Betrie­bs­ver­fas­sungs­ge­setzes dürfen Betrie­bs­rats­mit­glieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Bei ganz gravierenden Pflicht­ver­let­zungen müsse der Arbeitgeber selbst einen Antrag auf vorläufige Untersagung der Ausübung des Betrie­bs­ratsamts beim Arbeitsgericht stellen. Bei der Bewertung komme es dabei nicht auf die strafrechtliche Betrachtung an, sondern darauf, ob die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Betrie­b­s­partnern unzumutbar beeinträchtigt sei. Eine derart gravierende Störung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die eine Behinderung des Zugangs des Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Amtsent­he­bungs­ver­fahren rechtfertigen könnte, sei im Übrigen nach den Umständen des Falles nicht festzustellen. Gegen Entscheidungen des Landes­a­r­beits­ge­richts im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren besteht kein weiteres Rechtsmittel. Der Beschluss ist damit rechtskräftig.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen, ra-online (pm/ab)

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