18.10.2024
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Dokument-Nr. 20988

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Beschluss03.03.2014Hessisches Landesarbeitsgericht16 TaBVGa 214/13
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss03.12.2013, 4 BVGa 797/13
ergänzende Informationen

Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss03.03.2014

Durch Baumaßnamen bedingte Verlängerung des Weges vom Betrie­bs­ratsbüro zur Damentoilette ist nicht mit­bestimmungs­pflichtigKeine Behinderung der Betrie­bs­rats­arbeit durch längeren Toilettenweg

Durch die aufgrund von Baumaßnahmen bedingte Verlängerung des Weges vom Betrie­bs­ratsbüro zur Damentoilette wird nicht die Betrie­bs­rats­arbeit behindert. Die Veränderung des Zugangs zur Toilette ist zudem nicht mit­bestimmungs­pflichtig. Dies hat das Hessische Landes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Fracht­un­ter­nehmen beabsichtigte im Jahr 2013 in einer seiner Niederlassungen Baumaßnahmen durchzuführen. Damit war der Betriebsrat jedoch nicht einverstanden. Denn durch die Baumaßnahmen sollte sich nach den Behauptungen des Betriebsrats der Weg vom Betrie­bs­ratsbüro zur Damentoilette um 200 m verlängern. Dem weiblichen Mitglied des Betriebsrats sei der Weg nicht zuzumuten gewesen. Da das Unternehmen den Einwand ignorierte, wollte der Betriebsrat mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung die Baumaßnahmen stoppen.

Arbeitsgericht verneinte Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats

Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. wies den Antrag auf Erlass der Verfügung zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die baulichen Veränderungen nicht dem Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats unterlegen haben. Gegen diese Entscheidung legte der Betriebsrat Beschwerde ein.

Landes­a­r­beits­gericht sah keine Behinderung der Betrie­bs­rats­arbeit

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht bestätigte die erstin­sta­nzliche Entscheidung und wies daher die Beschwerde des Betriebsrats zurück. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassung der Baumaßnahmen zugestanden. Denn der längere Weg zur Toilette habe nicht zu einer Behinderung der Betrie­bs­rats­arbeit im Sinne des § 78 BetrVG geführt.

Änderungen des Toilet­ten­zugangs nicht mitbe­stim­mungs­pflichtig

Die Änderung des Zugangs zur Damentoilette sei nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts zudem nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig gewesen. Zwar seien nach dieser Vorschrift Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitbe­stim­mungs­pflichtig. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen. Das Fracht­un­ter­nehmen habe keine Verhal­tens­regeln für Arbeitnehmer aufgestellt, sondern nur den Zugang zur Damentoilette geändert.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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