18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 26184

Drucken
Urteil16.07.2018Hessisches Landesarbeitsgericht16 SaGa 933/18
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil13.07.2018, 6 Ga 70/18
ergänzende Informationen

Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil16.07.2018

Kein Verbot des Streiks um Tarifsozialplan bei der Neue Halberg-Guss GmbHNeue Halberg-Guss GmbH unterliegt auch im Berufungs­ver­fahren

Die Neue Halberg-Guss GmbH unterliegt mit ihrem Antrag die Streiks um einen Tarifsozialplan zu untersagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Hessischen Landes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Im hier zugrun­de­lie­genden Fall streiken die Arbeitnehmer der Betriebe in Leipzig und Saarbrücken seit ca. vier Wochen. Nach dem Streikaufruf wollen sie damit Ausgleichs­leis­tungen für den Verlust der Arbeitsplätze wegen der angekündigten Werksschließung in Leipzig erreichen. Bereits das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte es in dem Eilverfahren am Freitag, dem 13. Juli 2018, abgelehnt, den Streik zu untersagen.

Nach Rechtsprechung des BAG Streiks nicht verboten

Das LAG erläuterte, dass nach der Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts (BAG) um den Abschluss eines Tarif­so­zi­a­lplans gestreikt werden dürfe. Es könne nicht unterstellt werden, dass tatsächlich andere, unzulässige Streikziele verfolgt würden. Die Arbeitgeberin hatte in dem Eilverfahren geltend gemacht, die IG Metall wolle in erster Linie die Prevent-Gruppe als Gesellschafter treffen und eine Schließung des Werks in Leipzig verhindern.

Streik­for­de­rungen im angemessenen und wirtschaftlich vertretbaren Rahmen

Nach seiner Entscheidung hat das LAG nicht vorab zu bewerten, ob die Streik­for­de­rungen sich in einem angemessenen und wirtschaftlich vertretbaren Rahmen bewegten. Der Streik sei auch nicht unver­hält­nismäßig, da er geführt werden müsse, um Verhandlungen über einen Ausgleich für die Arbeitnehmer zu erreichen, die ihren Arbeitsplatz durch die Schließung des Leipziger Betriebs verlieren werden. Das Gericht ist der Behauptung der Arbeitgeberin nicht gefolgt, der Streik werde wirtschaftlich existenz­ver­nichtend geführt.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26184

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI