23.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 33383

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Urteil16.10.2023Landesarbeitsgericht Hessen16 Sa 1733/22
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Landesarbeitsgericht Hessen Urteil16.10.2023

Ex-Geschäftsführer der AWO zu Schadensersatz verurteiltSchadens­ersatz­zahlung wegen satzungswidrige Spenden und unrechtmäßige Honorare

Das Hessische Landes­arbeits­gericht hat der Berufung des Kreisverbandes Frankfurt am Main der Arbei­ter­wohlfahrt (AWO) stattgegeben und den früheren Geschäftsführer Jürgen Richter und dessen Ehefrau Hannelore Richter, die Geschäfts­führerin des AWO Kreisverbandes Wiesbaden war, zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Nach der Entscheidung muss Herr Richter insgesamt 1.548.504,40 EUR nebst Zinsen zahlen. Darüber hinaus wurden er und Frau Richter als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 220.980,00 EUR nebst Zinsen an den AWO Kreisverband Frankfurt verurteilt. Ihre durch das Berufungs­gericht sämtlich als begründet erachteten Forderungen hat die AWO auf unter­schiedliche Sachverhalte gestützt:

Pflichten als Geschäftsführer verletzt

In Höhe von insgesamt 935.500,00 EUR hatte Herr Richter im Zeitraum Dezember 2014 bis Mai 2019 als Spenden bzw. Zuwendungen bezeichnete Mittelzuflüsse des AWO Kreisverbandes Frankfurt zugunsten des AWO Kreisverbandes Wiesbaden freigegeben. Nach dem Vortrag der AWO Frankfurt habe Herr Richter mit den zu Unrecht erfolgten Zahlungen die zur Verwirklichung ihres Satzungszwecks nötigen Mittel entzogen und damit seine Pflichten als Geschäftsführer verletzt. Im Zeitraum 2014 bis 2017 erhielt Frau Richter auf Veranlassung durch Herrn Richter Honor­a­r­zah­lungen von insgesamt 220.980,00 EUR. Auch diese Zahlungen seien, ohne Gegenleistungen und damit ohne Rechtsgrund erfolgt. Darüber hinaus habe der Ex-AWO-Chef durch eine selbst genehmigte, überhöhte Ausstattung seines Geschäfts­füh­rer­postens so zweck­ent­fremdend gewirtschaftet, dass dem Verband die Gemein­nüt­zigkeit aberkannt wurde und der AWO in der Folge ein großer Steuerschaden entstanden sei.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen, ra-online (pm/ab)

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