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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil10.11.2017

Arbeitnehmer hat nach unwirksamer Versetzung Anspruch auf Koste­n­er­stattung für ZweitwohnungKosten für Heimfahrten sind anteilig zu erstatten

Das Hessische Landes­arbeits­gericht hat entschieden, dass eine Arbeitgeberin dazu verpflichtet, ihrem Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Versetzung die Kosten für eine Zweitwohnung und eines Teils der Heimfahrten zu erstatten sowie ein Tagegeld zu zahlen.

Der Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1997 bei einem Tischler- und Monta­ge­un­ter­nehmen aus Südhessen beschäftigt. Zuletzt war der Metall­bau­meister auch Betriebsleiter des südhessischen Standorts. Ab November 2014 versetzte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer für mindestens zwei Jahre in ihre sächsische Niederlassung, die ca. 480 km entfernt ist. Der Arbeitnehmer folgte der Aufforderung, klagte jedoch erfolgreich gegen die Versetzung, so dass er nach einem rechtskräftigen Berufungsurteil ab Oktober 2016 wieder in Südhessen arbeiten konnte.

Arbeitnehmer verlangt Schadensersatz für Zweitwohnung und Pendelfahrten

Während seines Einsatzes in der sächsischen Niederlassung mietete der Arbeitnehmer eine Zweitwohnung für ca. 315 Euro monatlich. Außerdem pendelte er mit seinem Privatfahrzeug regelmäßig sonntags und freitags zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnung. Im Jahr 2016 klagte der Metall­bau­meister erneut und forderte von seiner Arbeitgeberin Schadensersatz. Er verlangte u.a. Erstattung der Kosten der Zweitwohnung, der wöchentlichen Heimfahrten, die Vergütung der Fahrzeit und ein Tagegeld.

LAG bejaht anteiligen Anspruch auf Schadensersatz

Das Hessische Landes­a­r­beits­gericht erkannte im Berufungs­ver­fahren die Forderungen als teilweise berechtigt an. Da in dem vorausgehenden Rechtstreit festgestellt wurde, dass die Versetzung rechtswidrig war, schulde die Arbeitgeberin Schadensersatz. Dieser umfasse dem Grunde nach die Kosten der Zweitwohnung und des Pendelns. Der Ausgleich des Schadens könne aber nicht nach den Regelungen über Montageeinsätze in dem für beide Seiten geltenden Tarifvertrag für das hessische Tisch­ler­handwerk, Bestattungs- und Montagegewerbe erfolgen. Denn es habe sich um einen dauernden - nicht einen vorübergehenden - Einsatz gehandelt. Der Arbeitnehmer könne auch nicht die Kosten für Heimfahrten zu dem Erstwohnsitz vom Arbeitgeber als Aufwen­dungs­ersatz (entsprechend § 670 BGB) verlangen, denn Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle seien regelmäßig der Privatsphäre zuzuordnen.

Mietkosten sind vollständig, Fahrtkosten anteilig zu erstatten

Der Schaden sei nach dem Leitbild der öffentlich-rechtlichen Reise­kos­ten­re­ge­lungen, konkret der Trennungs­geld­ver­ordnung (TGV), zu berechnen. Dies führe zu einer vollständigen Erstattung der Mietkosten, da diese angemessen waren. Die Fahrkosten seien nur nach dem Wert einer Zugfahrt an jedem zweiten Wochenende auszugleichen, ohne Vergütung der Fahrtzeit. Daneben stehe dem Arbeitnehmer für den höheren Aufwand aber ein monatlicher Ausgleich von 236 Euro zu, ermittelt nach den Vorschriften für ein Trennungs­ta­gegeld.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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