21.11.2024
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Dokument-Nr. 33623

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Landesarbeitsgericht Hessen Urteil09.01.2024

Keine Untersagung des Bahnstreiks der GDLGericht weist Berufungen zurück

Das Hessische Landes­arbeits­gericht hat die beiden Urteile des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main bestätigt und damit den Streik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) nicht untersagt. Dies hatten der Arbeit­ge­ber­verband der Deutsche Bahn-Unternehmen (AGV MOVE) und fünf Bahnge­sell­schaften der Transdev-Gruppe jeweils per einstweiliger Verfügung beantragt.

Das Berufungs­gericht hat die Berufungen gegen die erstin­sta­nz­lichen Urteile zurückgewiesen. Zur Begründung führte das LAG zu beiden Entscheidungen aus, dass nicht festgestellt werden könne, dass die GDL mit dem Streik rechtswidrige Streikziele verfolge oder gegen die Friedenspflicht verstoße.

Tariffähigkeit wurde nicht geprüft

Zur Frage der Tariffähigkeit der GDL, die von Seiten der Deutsche Bahn unter Hinweis auf die Gründung der Leiha­r­beit­neh­mer­ge­nos­sen­schaft Fair Train durch GDL-Funktionäre in Abrede gestellt wird, hat das Gericht auf einen nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab im Eilverfahren hingewiesen. Eine offensichtliche Tarif­un­fä­higkeit der GDL liege hiernach nicht vor.

Streik auch nicht unver­hält­nismäßig

In dem die Transdev-Gesellschaften betreffenden Verfahren hat die Kammer ausgeführt, dass sich der Streik nicht als unver­hält­nismäßig erweise. Damit ist das Gericht der durch Transdev geltend gemachten wirtschaft­lichen Überforderung und dem Argument einer Wettbe­wer­bs­ver­zerrung infolge von Verflechtungen zwischen der GDL und Fair Train nicht gefolgt. Die Entscheidungen des Hessischen Landes­a­r­beits­ge­richts sind rechtskräftig. Eine Revision zum Bundes­a­r­beits­gericht ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hessen, ra-online (pm/ab)

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