21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 31140

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Beschluss30.08.2021Hessischer Verwaltungsgerichtshof9 A 1635/18.Z
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil09.07.2018, 4 K 3041/14.F
ergänzende Informationen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss30.08.2021

Lärm aufgrund wendender U-Bahn-Züge ist immissions­schutz­rechtlich privilegiertKein Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm

Der Lärm, der von auf Wendegleisen befindlichen U-Bahn-Zügen ausgeht, ist immissions­schutz­rechtlich privilegiert. Es besteht kein Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm. Ein Unter­lassungs­anspruch kann sich aber aus §§ 1004, 906 BGB ergeben. Dies hat der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Eigentümer eines Wohnhauses im Jahr 2014 vor dem Verwal­tungs­gericht Frankfurt a.M. gegen die Betreiberin der Frankfurter U-Bahn auf Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm. Er wendete sich gegen von haltenden U-Bahnzügen ausgehenden Lärm. Vor seinem Wohnhaus befand sich ein Wendegleis, auf dem die Züge bis zur fahrplanmäßigen Weiterfahrt in die entge­gen­ge­setzte Richtung bis zu 25 Minuten warteten. Währenddessen blieben die Züge, insbesondere die Klimaanlage bzw. die Heizung, in Betrieb.

Verwal­tungs­gericht gab Klagte teilweise statt

Das Verwal­tungs­gericht Frankfurt a.M. gab der Klage hinsichtlich der von den Klimaanlagen der wartenden Züge ausgehenden Lärm statt. Insofern stehe dem Kläger ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung beider Parteien.

Verwal­tungs­ge­richtshof verneint öffentlich-rechtlichen Unter­las­sungs­an­spruch

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm zu. Denn der Lärm gehe von einem Schienenweg im Sinne von § 41 BImSchG aus. Schienenwege unterliegen damit den milderen Regelungen der §§ 38 ff. BImSchG. Die mit dem Fahrbetrieb verbundenen Lärmstörungen seien insoweit privilegiert. Der Wendevorgang und das vorübergehende Verweilen auf dem Wendegleis gehören zum Fahrbetrieb.

Keine Ausklammerung der von Klimaanlage ausgehenden Lärm

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richtshofs könne der von den Klimaanlagen ausgehende Lärm nicht ausgeklammert werden. Stehe ein kurzzeitiger Halt eines Zuges in engem Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb, so wie hier, verbiete sich eine weitere Aufspaltung in reine Fahrgeräusche und sonstige Betrie­bs­ge­räusche. Voraussetzung sei aber, dass die Geräusche einen Bezug zu der Teilnahme am Verkehr aufweisen. Dies sei hier der Fall, da bei der Perso­nen­be­för­derung der Betrieb von Klimaanalgen bzw. Heizungen unverzichtbar sei.

Möglicher Unter­las­sungs­an­spruch auf Basis des Zivilrechts

Ein Unterlassungsanspruch könne sich aber aus den zivil­recht­lichen Vorschriften des §§ 1004, 906 BGB ergeben, so der Verwal­tungs­ge­richtshof.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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