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- Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil09.07.2018, 4 K 3041/14.F
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss30.08.2021
Lärm aufgrund wendender U-Bahn-Züge ist immissionsschutzrechtlich privilegiertKein Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm
Der Lärm, der von auf Wendegleisen befindlichen U-Bahn-Zügen ausgeht, ist immissionsschutzrechtlich privilegiert. Es besteht kein Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm. Ein Unterlassungsanspruch kann sich aber aus §§ 1004, 906 BGB ergeben. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Eigentümer eines Wohnhauses im Jahr 2014 vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. gegen die Betreiberin der Frankfurter U-Bahn auf Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm. Er wendete sich gegen von haltenden U-Bahnzügen ausgehenden Lärm. Vor seinem Wohnhaus befand sich ein Wendegleis, auf dem die Züge bis zur fahrplanmäßigen Weiterfahrt in die entgegengesetzte Richtung bis zu 25 Minuten warteten. Währenddessen blieben die Züge, insbesondere die Klimaanlage bzw. die Heizung, in Betrieb.
Verwaltungsgericht gab Klagte teilweise statt
Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. gab der Klage hinsichtlich der von den Klimaanlagen der wartenden Züge ausgehenden Lärm statt. Insofern stehe dem Kläger ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung beider Parteien.
Verwaltungsgerichtshof verneint öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Einhaltung der Grenzwerte der TA-Lärm zu. Denn der Lärm gehe von einem Schienenweg im Sinne von § 41 BImSchG aus. Schienenwege unterliegen damit den milderen Regelungen der §§ 38 ff. BImSchG. Die mit dem Fahrbetrieb verbundenen Lärmstörungen seien insoweit privilegiert. Der Wendevorgang und das vorübergehende Verweilen auf dem Wendegleis gehören zum Fahrbetrieb.
Keine Ausklammerung der von Klimaanlage ausgehenden Lärm
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs könne der von den Klimaanlagen ausgehende Lärm nicht ausgeklammert werden. Stehe ein kurzzeitiger Halt eines Zuges in engem Zusammenhang mit dem Fahrbetrieb, so wie hier, verbiete sich eine weitere Aufspaltung in reine Fahrgeräusche und sonstige Betriebsgeräusche. Voraussetzung sei aber, dass die Geräusche einen Bezug zu der Teilnahme am Verkehr aufweisen. Dies sei hier der Fall, da bei der Personenbeförderung der Betrieb von Klimaanalgen bzw. Heizungen unverzichtbar sei.
Möglicher Unterlassungsanspruch auf Basis des Zivilrechts
Ein Unterlassungsanspruch könne sich aber aus den zivilrechtlichen Vorschriften des §§ 1004, 906 BGB ergeben, so der Verwaltungsgerichtshof.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2021
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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