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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel Urteil03.05.2007
Mindeststärke für Fraktionen in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt zulässig
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Mindeststärke von Fraktionen in kommunalen Parlamenten bekräftigt.
Anlass für eine grundsätzliche Bestätigung früherer Entscheidungen des Gerichts vom März 2007 war ein Normenkontrollverfahren gegen eine Bestimmung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main vom April 2006, wonach eine Fraktion aus mindestens 3 Stadtverordneten bestehen muss. Gegen diese Bestimmung wandten sich zwei Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung, die sich zu einer gemeinsamen Gruppierung zusammengeschlossen haben, der ein Fraktionsstatus nicht zuerkannt worden war.. Für die beiden betroffenen Stadtverordneten hat dies zur Folge, dass sie im Rahmen der Ausübung ihres Mandates diejenigen Rechte und Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen können, die nach den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung nur Mitgliedern von Fraktionen zustehen. Gegen die Festlegung einer Mindeststärke über die gesetzlich vorgesehene Mindeststärke von 2 Stadtverordneten hinaus machten die beiden Antragsteller insbesondere geltend, dass bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der Hessischen Gemeindeordnung am 1. April 2004 eine Mindeststärke für Fraktionen nicht vorgesehen war. Im Übrigen sind sie der Auffassung, dass für die Festlegung der Mindeststärke auf 3 Stadtverordnete keine sachlichen Gründe bestehen und die Änderung der Geschäftsordnung lediglich das Ziel verfolge, sie von der Arbeit in der Stadtverordnetenversammlung, insb. von der Arbeit in den Ausschüssen weitgehend auszugrenzen.
Ihr Normenkontrollantrag blieb ohne Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof erklärte die angefochtene Bestimmung der Geschäftsordnung für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main für rechtmäßig. Zur Begründung führte das Gericht in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung aus, die entsprechende Bestimmung der Hessischen Gemeindeordnung (§ 36 a Abs. 1 Satz 4), wonach eine Fraktion aus mindestens 2 Abgeordneten bestehen muss, sei verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe den Gemeindevertretungen und den Stadtverordnetenversammlungen damit einen weiten Spielraum für die Festsetzung der Mindeststärke von Fraktionen eingeräumt. Dieses Ermessen habe die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt am Main bei Änderung der Geschäftsordnung im April 2006 ermessensfehlerfrei ausgeübt. Die angegriffene Regelung der Geschäftsordnung halte sich auch innerhalb der Grenzen vergleichbarer Vorschriften, wie z. B. den Geschäftsordnungen des Bundestages, des Hessischen Landtages und anderer hessischer Kommunalparlamente.
Der Verwaltungsgerichtshof folgte auch nicht der Ansicht der Antragsteller, für die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung vom April 2006 zur Änderung der Geschäftsordnung seien sachgerechte Gründe nicht erkennbar, weshalb diese Entscheidung willkürlich und erkennbar in der Absicht erfolgt sei, die Antragsteller von der Arbeit in den Ausschüssen weitgehend auszuschließen und ihnen die mit der Zuerkennung des Fraktionsstatus verbundene Rechte und Vergünstigungen zu verwehren. Hierzu führte der Vorsitzende des 8. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der mündlichen Urteilsbegründung aus, dass für eine derartige willkürliche Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich seien und die Änderung der Bestimmung über die Mindeststärke von Fraktionen grundsätzlich auch andere gewählte Stadtverordnete betreffe.
Erläuterungen
aus dem Gesetz§ 36 a Abs. 1 Satz 4 HGO in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung lautete:
"Parteien oder Wählergruppen, die durch Wahlen in der Gemeindevertretung vertreten sind, erhalten Fraktionsstatus."
§ 36 a Abs. 1 Satz 4 HGO in der ab 1. April 2004 geltenden Fassung lautet:
"Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Gemeindevertretern bestehen."
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/07 des VGH Hessen vom 03.05.2007
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