21.11.2024
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Dokument-Nr. 4182

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Urteil03.05.2007Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel8 N 2474/06
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel Urteil03.05.2007

Mindeststärke für Fraktionen in der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung der Stadt Frankfurt zulässig

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat seine Rechtsprechung zur Mindeststärke von Fraktionen in kommunalen Parlamenten bekräftigt.

Anlass für eine grundsätzliche Bestätigung früherer Entscheidungen des Gerichts vom März 2007 war ein Normen­kon­troll­ver­fahren gegen eine Bestimmung der Geschäfts­ordnung für die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung der Stadt Frankfurt am Main vom April 2006, wonach eine Fraktion aus mindestens 3 Stadt­ver­ordneten bestehen muss. Gegen diese Bestimmung wandten sich zwei Mitglieder der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung, die sich zu einer gemeinsamen Gruppierung zusam­men­ge­schlossen haben, der ein Fraktionsstatus nicht zuerkannt worden war.. Für die beiden betroffenen Stadt­ver­ordneten hat dies zur Folge, dass sie im Rahmen der Ausübung ihres Mandates diejenigen Rechte und Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen können, die nach den Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung nur Mitgliedern von Fraktionen zustehen. Gegen die Festlegung einer Mindeststärke über die gesetzlich vorgesehene Mindeststärke von 2 Stadt­ver­ordneten hinaus machten die beiden Antragsteller insbesondere geltend, dass bis zum Inkrafttreten der Neuregelung der Hessischen Gemeindeordnung am 1. April 2004 eine Mindeststärke für Fraktionen nicht vorgesehen war. Im Übrigen sind sie der Auffassung, dass für die Festlegung der Mindeststärke auf 3 Stadtverordnete keine sachlichen Gründe bestehen und die Änderung der Geschäfts­ordnung lediglich das Ziel verfolge, sie von der Arbeit in der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung, insb. von der Arbeit in den Ausschüssen weitgehend auszugrenzen.

Ihr Normen­kon­trol­lantrag blieb ohne Erfolg. Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof erklärte die angefochtene Bestimmung der Geschäfts­ordnung für die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung der Stadt Frankfurt am Main für rechtmäßig. Zur Begründung führte das Gericht in Übereinstimmung mit seiner bisherigen Rechtsprechung aus, die entsprechende Bestimmung der Hessischen Gemeindeordnung (§ 36 a Abs. 1 Satz 4), wonach eine Fraktion aus mindestens 2 Abgeordneten bestehen muss, sei verfas­sungsgemäß. Der Gesetzgeber habe den Gemein­de­ver­tre­tungen und den Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lungen damit einen weiten Spielraum für die Festsetzung der Mindeststärke von Fraktionen eingeräumt. Dieses Ermessen habe die Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung der Stadt Frankfurt am Main bei Änderung der Geschäfts­ordnung im April 2006 ermes­sens­feh­lerfrei ausgeübt. Die angegriffene Regelung der Geschäfts­ordnung halte sich auch innerhalb der Grenzen vergleichbarer Vorschriften, wie z. B. den Geschäfts­ord­nungen des Bundestages, des Hessischen Landtages und anderer hessischer Kommu­na­l­pa­r­lamente.

Der Verwal­tungs­ge­richtshof folgte auch nicht der Ansicht der Antragsteller, für die Entscheidung der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung vom April 2006 zur Änderung der Geschäfts­ordnung seien sachgerechte Gründe nicht erkennbar, weshalb diese Entscheidung willkürlich und erkennbar in der Absicht erfolgt sei, die Antragsteller von der Arbeit in den Ausschüssen weitgehend auszuschließen und ihnen die mit der Zuerkennung des Fraktionsstatus verbundene Rechte und Vergünstigungen zu verwehren. Hierzu führte der Vorsitzende des 8. Senats des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs in der mündlichen Urteils­be­gründung aus, dass für eine derartige willkürliche Beschluss­fassung der Stadt­ver­ord­ne­ten­ver­sammlung konkrete Anhaltspunkte nicht ersichtlich seien und die Änderung der Bestimmung über die Mindeststärke von Fraktionen grundsätzlich auch andere gewählte Stadtverordnete betreffe.

Erläuterungen

aus dem Gesetz

§ 36 a Abs. 1 Satz 4 HGO in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung lautete:

"Parteien oder Wählergruppen, die durch Wahlen in der Gemein­de­ver­tretung vertreten sind, erhalten Fraktionsstatus."

§ 36 a Abs. 1 Satz 4 HGO in der ab 1. April 2004 geltenden Fassung lautet:

"Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Gemein­de­ver­tretern bestehen."

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/07 des VGH Hessen vom 03.05.2007

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