18.10.2024
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Dokument-Nr. 7403

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Urteil05.02.2009Hessischer Verwaltungsgerichtshof8 A 1194/06
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil05.02.2009

Landenten mit Federhaube dürfen nicht gezüchtet werdenVerstoß gegen das Tierschutz­gesetz

Die Zucht von Landenten mit Federhaube verstößt gegen Bestimmungen des Tierschutz­ge­setzes. Dies hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden. Ein Gutachter hatte in einer signifikanten Anzahl von Fällen aufgrund von Mutationen des Gehirns Verhal­tens­stö­rungen bei den Tieren festgestellt, die teilweise bereits vor dem Schlüpfen auftreten, und die das Schlüpfen verhindern oder später zu erheblichen Leiden führen.

Der Kläger züchtete seit 1998 Landenten mit Haube. Mit Bescheid vom 11. November 2002 untersagte der Landrat des Vogels­berg­kreises dem Kläger diese Zucht, insbesondere mit den im Besitz des Klägers befindlichen Landenten mit der Begründung, die Züchtung der Tiere verstoße gegen das Tierschutz­gesetz, weil nach vorliegenden Gutachten bei der Züchtung von Enten mit dem Merkmal "Federhaube" häufiger als es zufällig zu erwarten wäre kraniozerebrale Missbildungen (Schädeldefekte, intrakraniale Lipome, Hirnde­for­ma­tionen, Hirnbrüche) aufträten. Das Gehirn sei in diesen Fällen umgestaltet und nicht mehr tauglich, bestim­mungs­gemäße Funktionen auszuüben, wodurch den Tieren Leiden und Schmerzen zugefügt würden.

Züchter klagt gegen das Verbot

Gegen das Zuchtverbot hatte der Kläger zunächst beim Verwal­tungs­gericht Gießen Klage erhoben, die abgewiesen wurde. Die Berufung gegen diese Entscheidung blieb auch vor dem Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof ohne Erfolg.

Gezüchtete Tiere haben Mutationen

Ebenso wie die Vorinstanz ist auch der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof insb. aufgrund eines neueren Gutachtens der Auffassung, dass die Zucht von Landenten mit Federhaube gegen die Bestimmungen des Tierschutz­ge­setzes verstoße, da in einer signifikanten Anzahl von Fällen aufgrund von Mutationen des Gehirns Verhal­tens­stö­rungen bei den Tieren festgestellt worden seien, die teilweise bereits vor dem Schlüpfen aufträten, und die das Schlüpfen verhinderten oder später zu erheblichen Leiden führten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/09 des VGH Hessen vom 05.02.2009

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