15.11.2024
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Dokument-Nr. 3044

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil13.09.2006

Stadt Bad Vilbel bleibt verantwortlich für Abfal­l­ent­sorgung

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat einen Rechtsstreit entschieden, in dem der Wetteraukreis und die Stadt Bad Vilbel darum streiten, wer als Entsor­gungs­pflichtiger die Zuständigkeit für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Stadtgebiet in Anspruch nehmen darf.

Bis zum 31. Dezember 1998 traf die Entsor­gungs­pflicht den mittlerweise aufgelösten Umlandverband Frankfurt. Im Zuge der Auflösung dieses Verbandes räumte der hessische Landes­ge­setzgeber der Stadt Bad Vilbel, die im Gebiet des Wetteraukreises liegt, zugleich aber dem Umlandverband angehörte, das Recht ein, in den ersten drei Monaten des Jahres 1999 die Zuständigkeit für die Abfal­l­ent­sorgung selbst zu übernehmen. Hiervon machte die beklagte Stadt Gebrauch.

In dem beim Verwal­tungs­ge­richtshof anhängigen Rechtsstreit machte der Wetteraukreis geltend, dass er hierdurch in dem ihm zustehenden Selbst­ver­wal­tungsrecht in verfas­sungs­widriger Weise beeinträchtigt werde, und verwies darauf, dass nach dem einschlägigen hessischen Landesgesetz grundsätzlich die Landkreise für die Verwertung und Beseitigung von Abfällen zuständig seien.

Die von dem Kreis vor dem Verwal­tungs­gericht Gießen erhobene Klage blieb dort ohne Erfolg. Der 6. Senat des Verwal­tungs­ge­richtshofs wies die hiergegen gerichtete Berufung des Wetteraukreises zurück. Er stellte fest, dass die Stadt Bad Vilbel selbst für die Entsorgung der Abfälle zuständig sei. Mit der zu Beginn des Jahres 1999 abgegebenen Erklärung, künftig die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle selbst zu verwerten und zu beseitigen, habe sie diese Zuständigkeit auf landes­ge­setz­licher Grundlage erlangt. Eine entsprechende Vorschrift aus dem bei Auflösung des Umlandverbandes Frankfurt erlassenen Aufga­be­n­än­de­rungs­ge­setzes gelte fort.

Den von dem klagenden Wetteraukreis erhobenen verfas­sungs­recht­lichen Bedenken konnte sich der Verwal­tungs­ge­richtshof nicht anschließen. Die Landkreise haben nach Art. 137 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit ein Selbst­ver­wal­tungsrecht, wie es ansonsten den Gemeinden zukommt. Auch das Grundgesetz räumt ihnen kein weiter­rei­chendes Recht der Selbst­ver­waltung ein. Eine gesetzliche Zuständigkeit des Wetteraukreises für das Gebiet der Stadt Bad Vilbel bestehe auf Grund der im Jahre 1998 im Aufga­be­n­än­de­rungs­gesetz getroffenen Regelung aber gerade nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/06 des VGH Hessen vom 13.09.2006

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