14.11.2024
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Dokument-Nr. 4506

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel Beschluss06.07.2007

Demon­s­tra­ti­o­nszeit für NPD am 7. Juli 2007 verlängertKeine gewichtigen Gründe für Beschränkung vorhanden

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat auf die Beschwerde des NPD Landesverbandes Hessen die vom Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 29. Juni 2007 festgesetzte zeitliche Befristung der für den 7. Juli 2007 genehmigten Demonstration in Frankfurt am Main von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr aufgehoben und die Demon­s­tra­ti­o­nszeit antragsgemäß bis auf 19.00 Uhr verlängert.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass vor dem Hintergrund der grundrechtlich garantierten Versamm­lungs­freiheit und dem daraus abzuleitenden Selbst­be­stim­mungsrecht des Veranstalters Anhaltspunkte dafür, dass eine Beschränkung der Versammlung auf insgesamt vier Stunden zur Gefah­ren­be­kämpfung notwendig erscheint, von der Stadt Frankfurt am Main weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich seien.

Demgegenüber bleibt es bei der vom Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main im Beschluss vom 29. Juni 2007 festgesetzten Routenführung. Eine dagegen von der Stadt Frankfurt am Main eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Auch insoweit sieht der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof nach dem Vortrag der Stadt keine gewichtigen Gründe dafür, das Versamm­lungsrecht des Veranstalters aus Gründen der Gefah­ren­be­kämpfung bereits im Vorfeld der Demonstration weiter einzuschränken als dies vom Verwal­tungs­gericht erfolgt ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/07 des VGH Hessen vom 06.07.2007

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