Der einschlägige § 63 BörsO verpflichtet Emittenten, deren Aktien im Prime Standard gehandelt werden zur Erstattung und Veröffentlichung von Quartalsberichten nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen.
Der von der Dr. Ing. h. c. F. Porsche Aktiengesellschaft im Wege eines Normenkontrollverfahrens gestellte Antrag, diese Regelung der Börsenordnung für unwirksam zu erklären, blieb ohne Erfolg.
Der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshof sah die antragstellende Porsche AG zwar in ihrer Rechtsstellung als Wettbewerberin berührt, vertrat jedoch in der heute getroffenen Entscheidung die Auffassung, dass der durch die Börsenordnung vorgenommene Eingriff die Rechtssphäre der Antragstellerin aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei. Er verwies darauf, dass § 42 BörsG eine Experimentierklausel zur Einführung weiterer Unterrichtungspflichten des Emittenten zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel enthält. Als entscheidend erwies sich dabei, dass die angefochtene Vorschrift des § 63 BörsO nur für einen Teilbereich des Aktienhandels, nämlich den Prime Standard, gilt und dass die Teilnahme am Handel in diesem Marktsegment auf einer freiwilligen Entscheidung des Emittenten beruht. Die besondere Legitimation des Börsenrats zum Erlass einer solchen Regelung erblickte der Senat in dessen Zusammensetzung, die gewährleistet, dass die Sachkunde der am Börsenhandel beteiligten Kreise in den von dem Gremium betroffenen Regelungen zum Ausdruck gelangen kann.
Erläuterungen
§ 42 des Börsengesetzes ( BörsG ) lautet:
Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des amtlichen Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 7/07 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.03.2007