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Dokument-Nr. 4021

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Urteil28.03.2007Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel6 N 3224/04
ergänzende Informationen

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel Urteil28.03.2007

Quartals­be­richts­pflicht bei Aufnahme in "Prime Standard" rechtmäßigPorsche unterliegt mit Normen­kon­trol­lantrag

Die in der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse enthaltenen Regelungen über die Erstattung und Veröf­fent­lichung von Quartals­be­richten sind rechtmäßig. Das hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Der einschlägige § 63 BörsO verpflichtet Emittenten, deren Aktien im Prime Standard gehandelt werden zur Erstattung und Veröf­fent­lichung von Quartals­be­richten nach internationalen Rechnungs­le­gungs­grund­sätzen.

Der von der Dr. Ing. h. c. F. Porsche Aktien­ge­sell­schaft im Wege eines Normen­kon­troll­ver­fahrens gestellte Antrag, diese Regelung der Börsenordnung für unwirksam zu erklären, blieb ohne Erfolg.

Der 6. Senat des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof sah die antragstellende Porsche AG zwar in ihrer Rechtsstellung als Wettbewerberin berührt, vertrat jedoch in der heute getroffenen Entscheidung die Auffassung, dass der durch die Börsenordnung vorgenommene Eingriff die Rechtssphäre der Antragstellerin aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei. Er verwies darauf, dass § 42 BörsG eine Experi­men­tier­klausel zur Einführung weiterer Unter­rich­tungs­pflichten des Emittenten zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel enthält. Als entscheidend erwies sich dabei, dass die angefochtene Vorschrift des § 63 BörsO nur für einen Teilbereich des Aktienhandels, nämlich den Prime Standard, gilt und dass die Teilnahme am Handel in diesem Marktsegment auf einer freiwilligen Entscheidung des Emittenten beruht. Die besondere Legitimation des Börsenrats zum Erlass einer solchen Regelung erblickte der Senat in dessen Zusammensetzung, die gewährleistet, dass die Sachkunde der am Börsenhandel beteiligten Kreise in den von dem Gremium betroffenen Regelungen zum Ausdruck gelangen kann.

Erläuterungen

§ 42 des Börsengesetzes ( BörsG ) lautet:

Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des amtlichen Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen weitere Unter­rich­tungs­pflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 7/07 des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28.03.2007

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