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Dokument-Nr. 22399

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil24.03.2016

Deutsche Bundesbank muss zerstörte Banknoten ersetzenBeschädigung der Banknoten geschah voraussichtlich in krank­heits­be­dingtem Zustand geistiger Verwirrtheit

Der Hessische Verwaltungs­gerichts­hof hat die Deutsche Bundesbank zum Ersatz zerstörter Banknoten im Wert von 18.500 Euro verpflichtet.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die heute fast 90-jährige Klägerin hatte die Banknoten - mutmaßlich Endes 2013/Anfang 2014 - selbst zerstört. Anschließend verlangten ihre Enkel, darunter auch eine Enkelin, die zwischen­zeitlich zur Betreuerin der Klägerin bestellt worden ist, den Ersatz bzw. den Umtausch der zerstörten Banknoten bei der Filiale der Deutschen Bundesbank in München. Dort wurde ein Ersatz unter Hinweis auf einen bindenden Beschluss der Europäischen Zentralbank abgelehnt, nach dem ein Ersatz bzw. ein Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen sei, wenn Banknoten von ihrem Inhaber vorsätzlich zerstört wurden.

Hessischer Verwal­tungs­ge­richtshof verpflichtet Deutsche Bundesbank zum Ersatz der Banknoten

Die dagegen im Namen der Klägerin von ihrer Enkelin und Betreuerin erhobene Klage auf Verpflichtung der Deutschen Bundesbank zum Ersatz der zerstörten Banknoten wurde vom Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main abgewiesen. Die vom Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof zugelassene Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil war erfolgreich. Die Deutsche Bundesbank wurde zum Ersatz der Banknoten verpflichtet. Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof im Wesentlichen aus, dass nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Klägerin die Banknoten zwar vorsätzlich zerstört habe, es jedoch ausreichende Gründe zu der Annahme bestünden, dass sie dabei gutgläubig im Sinne des "Beschlusses der Europäischen Zentralbank über die Stückelung, Merkmale und Reproduktion sowie den Umtausch und Einzug von Euro-Banknoten" vom 19. April 2013 gehandelt habe. Angesichts der vorliegenden medizinischen Befunde und im Hinblick auf die für einen geistig gesunden Menschen völlig ungewöhnlichen, im Detail nicht mehr aufklärbaren Tatumstände gehe der Verwal­tungs­ge­richtshof von der Annahme aus, dass sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Beschädigung der Banknoten in einem krank­heits­be­dingten Zustand geistiger Verwirrtheit befunden habe und damit gutgläubig im Sinne des genannten Beschlusses der Europäischen Zentralbank gewesen sei.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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