15.11.2024
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Dokument-Nr. 7055

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Urteil26.11.2008Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel5 UE 291/07
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel Urteil26.11.2008

Erschließung endet nicht an der Stadtgrenze

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass auch solche Anlie­ger­grund­stücke in die Verteilung des Erschlie­ßungs­auf­wandes einer Straße­bau­maßnahme einzubeziehen sind, die nicht auf dem Gebiet der beitrags­er­he­benden Kommune liegen.

Geklagt hatte eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin aus Kassel, deren Grundstück an einer von der Stadt Kassel ausgebauten Straße liegt. Währen die Straße als solche sowie die an die westliche Straßenseite angrenzenden Anlie­ger­grund­stücke auf dem Gebiet der Stadt Kassel liegen, gehören die Anlie­ger­grund­stücke auf der gegen­über­lie­genden, östlichen Seite zum Teil zum Stadtgebiet der Stadt Vellmar. Bei der Berechnung der Voraus­leis­tungen auf künftig zu erhebende Erschlie­ßungs­beiträge hatte die Stadt Kassel den Erschlie­ßungs­aufwand nur auf die Grundstücke auf der Kasseler Seite verteilt und die Grundstücke auf der Vellmarer Seite nicht einbezogen. Dagegen wandte sich die Klägerin.

Nach der Entscheidung des 5. Senats des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs ist diese Verfahrensweise mit dem Gesetz nicht vereinbar. Anders als nach dem erstin­sta­nz­lichen Urteil des Verwal­tungs­ge­richts könne sich die Stadt Kassel zur Rechtfertigung der Aufwands­ver­teilung nicht auf ihre Satzungshoheit berufen. Der Verwal­tungs­ge­richtshof entschied, dass das Gesetz insoweit eine eindeutige Regelung enthalte, die zu beachten sei. Das Baugesetzbuch sehe vor, dass eine Verteilung des beitragsfähigen Erschlie­ßungs­auf­wandes auf alle von einer Straße erschlossenen Grundstücke zu erfolgen habe. Von der ausgebauten Straße erschlossen seien jedoch sowohl die Anlie­ger­grund­stücke auf Kasseler Stadtgebiet als auch die Grundstücke auf dem Gebiet der Stadt Vellmar. Die Erschließung ende nicht an der Stadtgrenze. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Satzungshoheit der Kommunen. Bei einer Berechnung der Voraus­leis­tungen unter Einbeziehung auch der Anlie­ger­grund­stücke auf Vellmarer Stadtgebiet verringert sich der von der Klägerin zu zahlende Betrag um ca. 2.000,-- €.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/08 dse VGH Kassel vom 26.11.2008

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