23.11.2024
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Dokument-Nr. 822

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Urteil04.08.2005Hessischer Verwaltungsgerichtshof4 UE 3402/04
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil04.08.2005

Unwirksamkeit eines Bebauungsplans einer Haupt­ver­kehr­s­straßeBebauungsplan der Landes­hauptstadt Wiesbaden „Freizeitzentrum An der Igstadter Straße“ unwirksam, soweit eine Verlängerung des Westrings bis zur K 656 festgesetzt wird

Der 4. Senat des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofes hat mit Urteil vom 4. August 2005 auf Antrag mehrerer Eigentümer von Grundstücken, die am Westring in Wiesbaden liegen, den Bebauungsplan der Landes­hauptstadt Wiesbaden „Freizeitzentrum An der Igstadter Straße“ für unwirksam erklärt, soweit dieser als nördliche Verlängerung des bereits vorhandenen Westrings ein 120 m langes Teilstück zwischen der geplanten Sport­plat­zeinfahrt und der K 656 als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt.

Der Senat ist der Auffassung, dass die Landes­hauptstadt bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen das Gebot der gerechten Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange verstoßen habe. Sie habe sich nicht mit dem Interesse der an dem bereits vorhandenen Westring wohnenden Antragsteller ausein­an­der­gesetzt, von einer Zunahme des Verkehrslärms verschont zu bleiben, der mit der Anbindung des Westrings an die K 656 verbunden sei.

Zugunsten der Stadt sei zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei dem geplanten 120 m langen Straße­n­ab­schnitt um das letzte Teilstück des bereits seit 1972 im Flächen­nut­zungsplan dargestellten Westrings handele. Gleichwohl hätte bei der nunmehr durch Bebauungsplan verbindlichen Planung dieses letzten Teilstücks nochmals überprüft werden müssen, ob die ursprüngliche Problemlage, die durch die Schaffung des Westrings habe gelöst werden sollen, noch fortbestehe oder ob zwischen­zeitlich eine neue Entwicklung eingetreten sei, die einer Fortführung der ursprünglichen Planung entgegenstehe.

Zu einer derartigen Prüfung bestand nach Auffassung des Senats besonderer Anlass, weil seit dem Grund­satz­be­schluss zugunsten des Westrings mehr als 22 Jahre vergangen waren und der Westring nicht mehr - wie nach dem ursprünglichen Konzept - eine am westlichen Ortsrand verlaufende Umgehungsstraße darstelle, sondern zwischen­zeitlich beidseitig bebaut sei.

Diese Veränderung hätte eine neue Verkehrs­un­ter­suchung sowie eine Untersuchung der Lärmproblematik im Bereich des bereits vorhandenen Westrings notwendig gemacht.

Da die erforderlichen Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien, sei der Abwägungs­vorgang fehlerhaft.

Im Übrigen hat der 4. Senat den Normen­kon­trol­lantrag abgelehnt, soweit die Antragsteller sich gegen die im Bebauungsplan in Verlängerung des vorhandenen Westrings vorgesehene Zufahrt zu den Stellplätzen für die Sport- und Freizeitanlage "An der Igstadter Straße" gewehrt haben. Insoweit sei keine übermäßige Zunahme des Verkehrs zu erwarten, die im Planauf­stel­lungs­ver­fahren eine zusätzliche Lärmprognose notwendig gemacht hätte.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann beim Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig Beschwerde erhoben werden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/2005 des Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel

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