Der Senat ist der Auffassung, dass die Landeshauptstadt bei der Aufstellung des Bebauungsplans gegen das Gebot der gerechten Abwägung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange verstoßen habe. Sie habe sich nicht mit dem Interesse der an dem bereits vorhandenen Westring wohnenden Antragsteller auseinandergesetzt, von einer Zunahme des Verkehrslärms verschont zu bleiben, der mit der Anbindung des Westrings an die K 656 verbunden sei.
Zugunsten der Stadt sei zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei dem geplanten 120 m langen Straßenabschnitt um das letzte Teilstück des bereits seit 1972 im Flächennutzungsplan dargestellten Westrings handele. Gleichwohl hätte bei der nunmehr durch Bebauungsplan verbindlichen Planung dieses letzten Teilstücks nochmals überprüft werden müssen, ob die ursprüngliche Problemlage, die durch die Schaffung des Westrings habe gelöst werden sollen, noch fortbestehe oder ob zwischenzeitlich eine neue Entwicklung eingetreten sei, die einer Fortführung der ursprünglichen Planung entgegenstehe.
Zu einer derartigen Prüfung bestand nach Auffassung des Senats besonderer Anlass, weil seit dem Grundsatzbeschluss zugunsten des Westrings mehr als 22 Jahre vergangen waren und der Westring nicht mehr - wie nach dem ursprünglichen Konzept - eine am westlichen Ortsrand verlaufende Umgehungsstraße darstelle, sondern zwischenzeitlich beidseitig bebaut sei.
Diese Veränderung hätte eine neue Verkehrsuntersuchung sowie eine Untersuchung der Lärmproblematik im Bereich des bereits vorhandenen Westrings notwendig gemacht.
Da die erforderlichen Untersuchungen nicht durchgeführt worden seien, sei der Abwägungsvorgang fehlerhaft.
Im Übrigen hat der 4. Senat den Normenkontrollantrag abgelehnt, soweit die Antragsteller sich gegen die im Bebauungsplan in Verlängerung des vorhandenen Westrings vorgesehene Zufahrt zu den Stellplätzen für die Sport- und Freizeitanlage "An der Igstadter Straße" gewehrt haben. Insoweit sei keine übermäßige Zunahme des Verkehrs zu erwarten, die im Planaufstellungsverfahren eine zusätzliche Lärmprognose notwendig gemacht hätte.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde erhoben werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 21/2005 des Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel