15.11.2024
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Dokument-Nr. 1186

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Urteil03.11.2005Hessischer Verwaltungsgerichtshof4 N 177/05
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil03.11.2005

Normen­kon­trol­lantrag gegen Regionalplan Südhessen 2000 abgelehnt

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat einen Normen­kon­trol­lantrag der Stadt Darmstadt gegen die Festlegung so genannter Siedlungs­be­schrän­kungs­be­reiche durch den Regionalplan Südhessen 2000 abgelehnt.

Der Regionalplan Südhessen 2000 war bereits im Jahr 2004 Gegenstand gerichtlicher Prüfung durch den Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof. Durch Beschluss vom 26. Juli 2004 hatte das Gericht den Regionalplan in der Fassung der Genehmigung vom 14. November 2000 für nichtig erklärt. Daraufhin hatte die Hessische Landesregierung den Plan durch Beschluss vom 23. August 2004 in der ursprünglichen, von der Regio­na­l­ver­sammlung im Dezember 1999 beschlossenen Fassung erneut genehmigt und bekannt gemacht. Sowohl diese Verfahrensweise der Neugenehmigung ohne erneute Beschluss­fassung durch die Regio­na­l­ver­sammlung als auch die von der Stadt Darmstadt beanstandete Festlegung so genannter Siedlungs­be­schrän­kungs­be­reiche sind nach dem Urteil rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Regionalplan Südhessen 2000 sieht für den Bereich des Verkehrs­flug­hafens Frankfurt am Main so genannte Siedlungs­be­schrän­kungs­be­reiche vor, in denen die Ausweisung neuer Wohnbaugebiete nicht zulässig ist. Diese Bereiche betreffen im Einwir­kungs­bereich des Flughafens Frankfurt am Main bisher unbeplante Gebiete, in denen aufgrund der bereits vorhandenen Lärmbelastung durch den derzeitigen Flugbetrieb ein errechneter Dauer­scha­llpegel von 60 dB (A) zu erwarten ist. Von dieser Festlegung der Siedlungs­be­schrän­kungs­be­reiche ist die Stadt Darmstadt mit den Stadtteilen Arheiligen, Kranichstein und Wixhausen betroffen.

Gegen diese Ausweisung von Siedlungs­be­schrän­kungs­be­reichen wandte die Stadt Darmstadt ein, die Bestimmung einer Isophone (Lärmkontur) von 60 dB (A) für den Flughafen Frankfurt am Main sei nicht gerechtfertigt und zudem rechtlich und tatsächlich fehlerhaft erfolgt. Aus lärmme­di­zi­nischer Sicht sei nach derzeitigem Kenntnisstand unterhalb eines Richtwertes von 62 dB (A) keine negative Auswirkung auf die menschliche Gesundheit zu erwarten, so dass die kommunale Planungshoheit der Stadt weit mehr eingeschränkt sei, als dies zum ausreichenden Schutz der Bevölkerung vor Lärmbe­läs­ti­gungen erforderlich sei. In dem streitigen Siedlungs­be­schrän­kungs­bereich befänden sich mehrere Bebauungspläne in Aufstellung, auf die die Stadt im Hinblick auf das für die Jahre 2020/2025 angestrebte Bevöl­ke­rungs­wachstum dringend angewiesen sei.

Diese Einwände hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof zurückgewiesen. In seiner Begründung führt das Gericht hierzu aus, bei der zu prüfenden Planungs­ent­scheidung gehe es um die Umsetzung eines Planungs­richt­wertes mit dem Ziel einer ausgewogenen Gewichtung der bei der Raumordnung zu beachtenden Belange. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Städte und Gemeinden bei ihrer kommunalen Bauleitplanung auch ohne raumordnerische Vorgaben durch einen Regionalplan im Rahmen der Lärmvorsorge verpflichtet seien, die Lage einer genehmigten Flugschneise und die daraus resultierenden möglichen Lärmbelastungen in ihre planerische Abwägung einzubeziehen. Soweit Siedlungs­be­schrän­kungs­be­reiche Gebiete beträfen, in denen die in einem allgemeinen Wohngebiet erforderliche Wohnruhe tatsächlich nicht gegeben sei, schränke die Festsetzung von Siedlungs­be­schrän­kungs­be­reichen die Planungshoheit der Gemeinden de facto nicht ein, weil eine Kommune bereits aufgrund der gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs gar nicht befugt wäre, in einem solchen Gebiet eine Wohnbebauung auszuweisen. Unter Berück­sich­tigung dieser Grundsätze sei die planerische Festlegung einer 60 dB (A)- Siedlungs­be­schrän­kungszone durch den Regionalplan Südhessen 2000 nicht zu beanstanden. Die Festlegung sei fachlich abgestützt und rechtlich begründbar. Der Wert von 60 dB(A) sei bereits als Empfehlung in der Leitlinie zur Beurteilung von Fluglärm durch die Immis­si­ons­schutz­be­hörden der Länder aus dem Jahr 1997 (LAI-Richtlinie) enthalten. Zudem habe sich die Kommission zur Abwehr des Fluglärms am Flughafen Frankfurt am Main ebenfalls im Jahr 1997 für eine 60 dB (A)-Siedlungs­be­schrän­kungszone ausgesprochen. Diese Entscheidung der Fluglärm­kom­mission sei mit der Mehrheit der in diesem Gremium vertretenen Kommu­na­l­ver­treter getroffen worden, die zu Recht darauf hingewiesen hätten, dass es zu den originären Aufgaben der Kommunen gehöre, für den Schutz der Einwohner vor Lärm zu sorgen.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist nach der Urteils­be­gründung, dass der im Jahr 1999 beschlossene Regionalplan Südhessen 2000 von der Hessischen Landesregierung im August 2004 ohne vorherige (nochmalige) Beschluss­fassung durch die regionale Planungs­ver­sammlung erneut genehmigt und bekannt gemacht worden ist.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/05 des Hessischen VerwGH v. 03.11.2005

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