21.11.2024
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Dokument-Nr. 3519

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Urteil18.12.2006Hessischer Verwaltungsgerichtshof4 N 1571/06 und 4 N 2133/06
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil18.12.2006

Frankfurter Baumschutz­satzung ist wirksamBestimmte und näher beschriebene Bäume dürfen unter Schutz gestellt werden

Die Satzung zum "Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main" vom 29. Januar 2004 ist wirksam und insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof in zwei Normen­kon­troll­ver­fahren entschieden.

Zur Überprüfung gestellt hatte die Baumschutz­satzung eine Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin, die im Dezember 2004 auf ihrem Grundstück eine Buche mit einem Stammumfang von 1,60 m gefällt hatte, ohne im Besitz einer Genehmigung gewesen zu sein und hierfür mit einem Bußgeld in Höhe von 750,00 € belegt worden war. Im zweiten Fall hatten die Antragsteller zuvor einen Zivil­rechtsstreit gegen eine Nachbarin geführt, in dem sie von dieser die Zustimmung zur Beseitigung eines Grenzbaumes verlangten. Das Amtsgericht hatte den Besei­ti­gungs­an­spruch dieser Antragsteller dem Grunde nach anerkannt, die Klage im Ergebnis allerdings mit der Begründung abgewiesen, die Grund­s­tücks­nachbarin der Antragsteller sei nicht verpflichtet, der Beseitigung des Baumes zuzustimmen, weil dies durch die angegriffene Baumschutz­satzung der Stadt Frankfurt am Main nicht erlaubt werde.

In ihren Normen­kon­trol­lan­trägen vor dem Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof vom Juli bzw. September 2006 argumentierten sämtliche Antragsteller, die flächendeckende Unter­schutz­stellung des gesamten baurechtlichen Innenbereichs der Stadt Frankfurt am Main sei nicht zulässig. Die Unter­schutz­stellung von Grünbeständen setze zunächst eine Prüfung voraus, welche Bestände bzw. Gebiete schutzbedürftig seien. Der Verweis der Stadt Frankfurt am Main darauf, dass in einer Großstadt grundsätzlich alle Bäume ab einer bestimmten Größe ökologische Vorteile böten, reiche für eine Unter­schutz­stellung nach den gesetzlichen Vorgaben des Hessischen Natur­schutz­ge­setzes nicht aus.

Demgegenüber hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof die Anträge bereits als unzulässig abgelehnt, weil die Antragsteller ihre Normen­kon­trol­lanträge nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Baumschutz­satzung gestellt haben, wie dies vom Gesetz gefordert wird. Unabhängig hiervon wies der Vorsitzende des 4. Senats des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs in der mündlichen Urteils­be­gründung darauf hin, dass die Anträge außerdem auch unbegründet gewesen wären. Entgegen der Auffassung der Antragsteller habe die Stadt Frankfurt am Main keine flächendeckende Unter­schutz­stellung ihrer gesamten Grünbestände vorgenommen, sondern in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben ausschließlich näher bestimmte Bäume ab einem Stammumfang von mehr als 60 cm (Laub- und Gingkobäume) bzw. ab einem Stammumfang von mehr als 90 cm (Nadelbäume) unter Schutz gestellt. Somit sei nicht das Gebiet an sich, also der bauliche Innenbereich, sondern in ihm lediglich und ausschließlich bestimmte und näher beschriebene schutzwürdige Objekte unter Schutz gestellt worden. Hierzu sei die Stadt Frankfurt am Main auch nach den gesetzlichen Vorgaben berechtigt, da Bäumen ab einem bestimmten Stammumfang sowohl unter ökologischen als auch unter stadt­ge­stal­te­rischen Gesichtspunkten besondere Bedeutung zukomme, da sie insbesondere geeignet seien, das Stadtbild entscheidend zu prägen, die klimatischen Verhältnisse in der Stadt nachhaltig positiv zu beeinflussen und als wichtiger Lebens- und Rückzugsraum insbesondere für Vögel zu dienen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/06 des VGH Hessen vom 18.12.2006

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