15.11.2024
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Dokument-Nr. 7331

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel Beschluss22.01.2009

Keine Quereinsteiger im hessischen Schuldienst: Verordnung des Kultusministers darf vorerst nicht angewendet werdenLehrermangel an Hessens Schulen sollte beseitigt werden

Der Fachsenat für Perso­na­l­ver­tre­tungs­sachen beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof hat dem Hess. Minister der Justiz als derzeitigen Dienst­stel­len­leiter des Kultus­mi­nis­teriums per einstweiliger Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines beim Verwal­tungs­gericht Wiesbaden anhängigen Haupt­sa­che­ver­fahrens untersagt, Maßnahmen zum Vollzug seiner Verordnung über das besondere berufs­be­gleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt vergleichbaren Qualifikation vom 9. Januar 2009 (ABl. HKM S. 2) selbst zu treffen, zu veranlassen oder zu dulden.

Mit dieser Verordnung soll die Möglichkeit geschaffen werden, externen Bewerbern mit Hochschul­ab­schluss ohne Lehrbefähigung in einem Schnell­ver­fahren mit abschließender Prüfung eine Qualifikation zu verschaffen, die sie gleich­be­rechtigt mit traditionell ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern für den Schuldienst befähigt. Diese Verordnung wurde während eines anhängigen gerichtlichen Beschluss­ver­fahrens zur Klärung der Mitbestimmung des Haupt­per­so­nalrats bei der sog. 3. Säule der Lehrergewinnung erlassen und ist auf § 3 Abs. 3 S. 3 Hess. Lehramtsgesetz gestützt, der den Minister zur näheren Regelung der "Lehrer­wei­ter­bildung" ermächtigt.

Keine ausreichende Ermäch­ti­gungs­grundlage

Der Haupt­per­so­nalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hess. Kultus­mi­nis­terium sieht diese Norm nicht als ausreichende Ermäch­ti­gungs­grundlage für Regelungen für die Ausbildung bisheriger Externer an und meint, durch die Wahl der Handlungsform rechtswidrig um seine Mitbe­stim­mungs­rechte aus dem Hess. Perso­na­l­ver­tre­tungs­gesetz gebracht worden zu sein. Dies hat der Fachsenat, wie zuvor schon die Fachkammer beim Verwal­tungs­gericht Wiesbaden, im Ergebnis ebenso gesehen und die Beschwerde des Ministers im Wesentlichen zurückgewiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/09 des VGH Hessen vom 22.01.2009

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