Dokument-Nr. 7331
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel Beschluss22.01.2009
Keine Quereinsteiger im hessischen Schuldienst: Verordnung des Kultusministers darf vorerst nicht angewendet werdenLehrermangel an Hessens Schulen sollte beseitigt werden
Der Fachsenat für Personalvertretungssachen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof hat dem Hess. Minister der Justiz als derzeitigen Dienststellenleiter des Kultusministeriums per einstweiliger Verfügung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines beim Verwaltungsgericht Wiesbaden anhängigen Hauptsacheverfahrens untersagt, Maßnahmen zum Vollzug seiner Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt vergleichbaren Qualifikation vom 9. Januar 2009 (ABl. HKM S. 2) selbst zu treffen, zu veranlassen oder zu dulden.
Mit dieser Verordnung soll die Möglichkeit geschaffen werden, externen Bewerbern mit Hochschulabschluss ohne Lehrbefähigung in einem Schnellverfahren mit abschließender Prüfung eine Qualifikation zu verschaffen, die sie gleichberechtigt mit traditionell ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern für den Schuldienst befähigt. Diese Verordnung wurde während eines anhängigen gerichtlichen Beschlussverfahrens zur Klärung der Mitbestimmung des Hauptpersonalrats bei der sog. 3. Säule der Lehrergewinnung erlassen und ist auf § 3 Abs. 3 S. 3 Hess. Lehramtsgesetz gestützt, der den Minister zur näheren Regelung der "Lehrerweiterbildung" ermächtigt.
Keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage
Der Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer beim Hess. Kultusministerium sieht diese Norm nicht als ausreichende Ermächtigungsgrundlage für Regelungen für die Ausbildung bisheriger Externer an und meint, durch die Wahl der Handlungsform rechtswidrig um seine Mitbestimmungsrechte aus dem Hess. Personalvertretungsgesetz gebracht worden zu sein. Dies hat der Fachsenat, wie zuvor schon die Fachkammer beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, im Ergebnis ebenso gesehen und die Beschwerde des Ministers im Wesentlichen zurückgewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/09 des VGH Hessen vom 22.01.2009
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