14.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 327

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Entscheidung22.03.2005Hessischer Verwaltungsgerichtshof2 UE 582/04
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Entscheidung22.03.2005

Postzu­stel­lungs­urkunde für Anhörungs­schreiben von Gesetzes wegen nicht erforderlich

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat mit einem am 22. März 2005 verkündeten Urteil entschieden, dass eine förmliche Zustellung von so genannten Anhörungs­schreiben zur Aufklärung eines Verkehrs­ver­stoßes mittels Postzu­stel­lungs­urkunde von Gesetzes wegen nicht erforderlich ist.

Geklagt hatte der Halter eines Kraftfahrzeugs, dem nach Einstellung eines Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahrens wegen eines Verkehrs­ver­stoßes von der Straßen­ver­kehrs­behörde die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt worden war, da nicht festgestellt werden konnte, welche Person mit dem mit dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hatte. Gegen die Fahrten­buch­auflage machte der Kläger geltend, eine Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes im Rahmen des Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahrens sei ihm nicht möglich gewesen, da er die auf einfachem Postweg versandten zwei Anhörungs­schreiben der Ordnungs­wid­rig­kei­ten­behörde (Bußgeldstelle) nicht erhalten habe.

Während das Verwal­tungs­gericht in erster Instanz entschieden hatte, die Straßen­ver­kehrs­behörde müsse den Nachweis erbringen, dass die Anhörungs­schreiben dem Betroffenen in einem Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren auch tatsächlich zugegangen seien, urteilte der für Straßenrecht zuständige 2. Senat des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs, ein solcher Nachweis könne nach dem Gesetz nicht verlangt werden. Erforderlich und ausreichend für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches sei es, wenn die Ordnungs­wid­rig­kei­ten­behörde (Bußgeldstelle) unter rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel unter Berück­sich­tigung der Umstände des Einzelfalles das ihr Zumutbare unternommen habe, um den Verant­wort­lichen eines Verkehrs­ver­stoßes zu ermitteln, diese Ermittlungen aber ohne Ergebnis blieben. Nach dem Vortrag der beklagten Straßen­ver­kehrs­behörde sowie nach dem Inhalt ihrer einschlägigen Behördenakten war dies der Fall, da das Gericht keine ernstlichen Zweifel daran hatte, dass die Ordnungs­wid­rig­kei­ten­behörde (Bußgeldstelle) zwei Anhörungs­schreiben an den Kläger abgesandt habe. Dies reiche nach den Umständen des zu entscheidenden Einzelfalles aus; weiterer Anforderungen an die Art der Versendung der Anhörungs­schreiben zum Nachweis eines tatsächlichen Zugangs bei dem Betroffenen oder weiterer Ermittlungen habe es nach den gegebenen Umständen nicht bedurft.

Die Revision gegen das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Über eine eventuelle Revision wäre vom Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig zu entscheiden.

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.03.2005

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