Dokument-Nr. 327
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Entscheidung22.03.2005
Postzustellungsurkunde für Anhörungsschreiben von Gesetzes wegen nicht erforderlich
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit einem am 22. März 2005 verkündeten Urteil entschieden, dass eine förmliche Zustellung von so genannten Anhörungsschreiben zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes mittels Postzustellungsurkunde von Gesetzes wegen nicht erforderlich ist.
Geklagt hatte der Halter eines Kraftfahrzeugs, dem nach Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen eines Verkehrsverstoßes von der Straßenverkehrsbehörde die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt worden war, da nicht festgestellt werden konnte, welche Person mit dem mit dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug den Verkehrsverstoß begangen hatte. Gegen die Fahrtenbuchauflage machte der Kläger geltend, eine Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens sei ihm nicht möglich gewesen, da er die auf einfachem Postweg versandten zwei Anhörungsschreiben der Ordnungswidrigkeitenbehörde (Bußgeldstelle) nicht erhalten habe.
Während das Verwaltungsgericht in erster Instanz entschieden hatte, die Straßenverkehrsbehörde müsse den Nachweis erbringen, dass die Anhörungsschreiben dem Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren auch tatsächlich zugegangen seien, urteilte der für Straßenrecht zuständige 2. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, ein solcher Nachweis könne nach dem Gesetz nicht verlangt werden. Erforderlich und ausreichend für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches sei es, wenn die Ordnungswidrigkeitenbehörde (Bußgeldstelle) unter rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles das ihr Zumutbare unternommen habe, um den Verantwortlichen eines Verkehrsverstoßes zu ermitteln, diese Ermittlungen aber ohne Ergebnis blieben. Nach dem Vortrag der beklagten Straßenverkehrsbehörde sowie nach dem Inhalt ihrer einschlägigen Behördenakten war dies der Fall, da das Gericht keine ernstlichen Zweifel daran hatte, dass die Ordnungswidrigkeitenbehörde (Bußgeldstelle) zwei Anhörungsschreiben an den Kläger abgesandt habe. Dies reiche nach den Umständen des zu entscheidenden Einzelfalles aus; weiterer Anforderungen an die Art der Versendung der Anhörungsschreiben zum Nachweis eines tatsächlichen Zugangs bei dem Betroffenen oder weiterer Ermittlungen habe es nach den gegebenen Umständen nicht bedurft.
Die Revision gegen das Urteil wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Über eine eventuelle Revision wäre vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23.03.2005
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