Dokument-Nr. 10291
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil14.09.2010
Deutsche Bahn darf höhere Preise für Verkauf von „Schönes Wochenende Ticket“ und Regionaltickets am Schalter erhebenRegelung zählt als Beförderungsentgelt und unterliegt nach Allgemeinem Eisenbahngesetz keiner Genehmigungspflicht
Die Erhebung eines Zuschlags von 2 Euro für den personenbedingten Verkauf des „Schönes Wochenende Ticket“ am Schalter durch die Deutsche Bahn ist nicht zu beanstanden. Dies entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof und wies damit die Berufung des Landes Hessen gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt zurück, mit welchem das Verwaltungsgericht Einschränkungen einer der Deutschen Bahn erteilten Tarifgenehmigung für das „Schönes Wochenende Ticket“ und weitere Regionaltickets aufgehoben hatte.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob die Bahn berechtigt ist, für den Verkauf des „Schönes Wochenende Ticket“ am Schalter ein um 2 Euro höheres Entgelt zu verlangen als für den Verkauf am Automaten oder im Internet. Das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Genehmigungsbehörde beanstandete diese Praxis, weil ältere und behinderte Kunden der Bahn durch diese Tarifbestimmung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) diskriminiert würden.
Keine Diskriminierung älterer und behinderter Nutzer durch Bedienzuschlag
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof stellt fest, dass es sich bei dem Zuschlag von 2 Euro für den personenbedingten Verkauf am Schalter um die Regelung eines Beförderungsentgeltes handele, das nach den gesetzlichen Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) keiner Genehmigungspflicht unterliege. Bereits deshalb bleibe der Berufung der Erfolg versagt. Im Übrigen würden durch den Bedienzuschlag ältere und behinderte Nutzer nicht diskriminiert. Eine Benachteiligung gerade der über 60-jährigen Kunden der Bahn liege nicht vor, da ausweislich einer Befragung der DB-Kunden durch „infas“ ein gleich hoher Anteil der 45- bis 60-jährigen wie der über 60-jährigen Kunden Tickets am Schalter deshalb kaufe, weil sie Schwierigkeiten bei der Bedienung von Fahrkarten-Automaten hätten. Selbst wenn eine Benachteiligung vorläge, sei es sachlich gerechtfertigt, dass die Bahn den „Bedienzuschlag“ betriebskalkulatorisch wegen der höheren Kosten für einen Ticket-Verkauf durch Schalterpersonal in den Ticket-Preis einbeziehe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2010
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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