24.11.2024
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Dokument-Nr. 1060

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Urteil06.09.2005Hessischer Verwaltungsgerichtshof10 UE 3025/04 und 10 UE 1513/05
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil06.09.2005

Landkreise müssen Kindergärten freier Träger bei finanzieller Förderung angemessen berücksichtigen

Mit zwei Urteilen hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden, dass die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe auch im Bundesland Hessen grundsätzlich verpflichtet sind, Zuschüsse zu den Betriebskosten auch für Kindergärten und Kinder­ta­gess­tätten zu gewähren, die von Trägern der freiwilligen Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden.

Bei der Verteilung von Fördermitteln durch die Landkreise und kreisfreien Städte ist eine weitgehende Gleich­be­handlung von öffentlichen Kindergärten und diesen so genannten "freien" Kindergärten zu gewährleisten. Ein Anspruchs auf Förderung besteht insbes. dann, wenn die Einrichtung des Trägers der freiwilligen Jugendhilfe in die Bedarfsplanung des jeweiligen öffentlichen Jugend­hil­fe­trägers aufgenommen ist, der gesetzliche Anspruch eines Kindes auf einen Kinder­gar­tenplatz also nur unter Berück­sich­tigung des Kindergartens des freien Trägers erfüllt werden kann.

Geklagt hatten zwei Vereine, die jeweils im Landkreis Kassel und im Main-Kinzig-Kreis einen Kindergarten bzw. eine Kinder­ta­gesstätte betreiben. Ihre Anträge auf Gewährung von Betrie­bs­kos­ten­zu­schüssen von 120.000 DM bzw. 50.000 € hatten die beklagten Landkreise abgelehnt. Die dagegen erhobenen Klagen blieben in der ersten Instanz ohne Erfolg.

Auf die dagegen eingelegten Berufungen hat der 10. Senat des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs die Urteile der Verwal­tungs­ge­richte Frankfurt am Main und Kassel abgeändert und die beklagten Landkreise verpflichtet, über die Anträge auf Bezuschussung unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung führt der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof aus, nach dem Gesetz seien die Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, freiwillige Tätigkeiten auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu fördern, wenn bestimmte - hier gegebene - Voraussetzungen erfüllt sind. Diese gesetzliche Verpflichtung entfällt nicht deshalb, weil nach einer offenbar historisch gewachsenen Praxis im Bundesland Hessen nicht die Landkreise selbst, sondern die kreis­an­ge­hörigen Städte und Gemeinden (öffentliche) Kindergärten betreiben und teilweise auch Kindergärten freier und kirchlicher Träger finanziell fördern. Das Gericht stellt insoweit ausdrücklich fest, dass sich die Landkreise ihren Aufgaben als Träger öffentlicher Jugendhilfe nicht deshalb entziehen können, weil eigentlich ihnen obliegende Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe tatsächlich weitgehend von kreis­an­ge­hörigen Städten und Gemeinden wahrgenommen werden.

Allerdings besteht auch kein unein­ge­schränkter Anspruch eines Trägers der freiwilligen Jugendhilfe auf eine bestimmte Art, insbes. nicht auf eine bestimmte Höhe der finanziellen Förderung. Über Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen, so dass die Träger der freiwilligen Jugendhilfe auch nur einen Anspruch auf eine ermes­sens­feh­lerfreie Entscheidung darüber haben, ob, auf welche Art und Weise und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Landkreis als Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihre Tätigkeit als Träger der freiwilligen Jugendhilfe fördert. Dieses Ermessen wird nach Auffassung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs z.B. dann fehlerhaft ausgeübt, wenn im Gegensatz zu den von den kreis­an­ge­hörigen Städten und Gemeinden betriebenen Kindergärten grundsätzlich nur eine Förderung des investiven Bereichs durch Förderung von Baumaßnahmen erfolgt und keine Förderung des laufenden Betriebs vorgenommen wird. Auch können die Landkreise die Förderung nicht mit der Begründung verweigern, hierfür seien überhaupt keine Mittel in ihrem Haushaltsplan vorgesehen. Für die Jugendhilfe müssen grundsätzlich Mittel in einer Höhe zur Verfügung gestellt werden, die den öffentlichen Jugend­hil­fe­träger in die Lage versetzen, seiner Gesamt­ver­ant­wortung gerecht zu werden. Die Kreise und kreisfreien Städte sind daher verpflichtet, im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit auch unter Berück­sich­tigung derjenigen Förderung, die gemeindlichen und kirchlichen Kindergärten durch die Gemeinden selbst zuteil wird, eine Entscheidung darüber zu treffen, in welchem Umfang eine Förderung von Kindergärten freier Träger angemessen ist. Dabei besteht allerdings keine Verpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe Defizite bei den Trägern der freiwilligen Jugendhilfe auszugleichen und so eine durch die freien Träger geschaffene "Überversorgung" von Kindern in einem Kindergarten oder in einer Kinder­ta­gesstätte zu finanzieren.

Die beklagten Landkreise wurden daher verpflichtet über die Anträge auf Förderung der von den Klägern betriebenen Kindergärten unter Beachtung der Rechts­auf­fassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Revision gegen die Urteile wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/05 des Hessischen VerwGH v. 06.09.2005

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