Dokument-Nr. 5505
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel Urteil24.09.2003
Eine nicht genehmigungspflichtige schriftstellerisch-wissenschaftliche Nebentätigkeit eines Beamten kann untersagt werden, wenn der Beamte seiner Pflicht zur Anzeige der Nebentätigkeit nicht nachkommt
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das Verfassen und Verlegen wissenschaftlicher Werke durch einen Beamten regelmäßig eine nicht genehmigungspflichtige schriftstellerisch-wissenschaftliche Nebentätigkeit im Sinne des Hessischen Beamtengesetzes darstellt, die der Beamte unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraussichtlichen Höhe der Entgelte schriftlich anzuzeigen habe.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Kläger gegen einen Bescheid seines Dienstvorgesetzten gewandt, durch den ihm die Ausübung schriftstellerischer Nebentätigkeiten mit der Begründung untersagt worden war, dass er die entsprechende Nebentätigkeit dem Dienstvorgesetzten weder schriftlich angezeigt noch auf Anforderung Belege über seine Einnahmen vorgelegt habe. Das Verwaltungsgericht hatte den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit darin dem Kläger jegliche schriftstellerische Tätigkeit für die Zukunft untersagt worden war. Hingegen hatte es die Klage abgewiesen, soweit dem Kläger eine weitere schriftstellerische Tätigkeit hinsichtlich der von ihm bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids verfassten Werke untersagt worden war.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er hat festgestellt, dass die von dem Kläger ausgeübte schriftstellerische Tätigkeit eine nicht genehmigungspflichtige schriftstellerischwissenschaftliche Nebentätigkeit im Sinne des Hessischen Beamtengesetzes sei, da der Verkauf selbst verfasster Bücher nicht eine nebentätigkeitsrechtlich unbeachtliche, bloße Freizeitbeschäftigung, sondern wirtschaftlich bedeutsam sei. Diese Nebentätigkeit sei der Dienstbehörde anzuzeigen. Da der Kläger diese ihm obliegende dienstliche Anzeigepflicht und die Pflicht zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Art und Umfang seiner Nebentätigkeit verletzt habe, habe die nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit untersagt werden dürfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/03 des Hessischen VGH vom 24.09.2003
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