14.11.2024
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Sie sehen einen Schreibtisch mit verschiedenen Schreibutensilien, sowie einen Holzstempel auf einem Stempelkissen.

Dokument-Nr. 5505

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Urteil24.09.2003Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel1 UE 783/02
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel Urteil24.09.2003

Eine nicht geneh­mi­gungs­pflichtige schrift­stel­lerisch-wissen­schaftliche Nebentätigkeit eines Beamten kann untersagt werden, wenn der Beamte seiner Pflicht zur Anzeige der Nebentätigkeit nicht nachkommt

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat entschieden, dass das Verfassen und Verlegen wissen­schaft­licher Werke durch einen Beamten regelmäßig eine nicht geneh­mi­gungs­pflichtige schrift­stel­lerisch-wissen­schaftliche Nebentätigkeit im Sinne des Hessischen Beamtengesetzes darstellt, die der Beamte unter Angabe von Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie der voraus­sicht­lichen Höhe der Entgelte schriftlich anzuzeigen habe.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich der Kläger gegen einen Bescheid seines Dienst­vor­ge­setzten gewandt, durch den ihm die Ausübung schrift­stel­le­rischer Neben­tä­tig­keiten mit der Begründung untersagt worden war, dass er die entsprechende Nebentätigkeit dem Dienst­vor­ge­setzten weder schriftlich angezeigt noch auf Anforderung Belege über seine Einnahmen vorgelegt habe. Das Verwal­tungs­gericht hatte den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit darin dem Kläger jegliche schrift­stel­le­rische Tätigkeit für die Zukunft untersagt worden war. Hingegen hatte es die Klage abgewiesen, soweit dem Kläger eine weitere schrift­stel­le­rische Tätigkeit hinsichtlich der von ihm bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids verfassten Werke untersagt worden war.

Der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Er hat festgestellt, dass die von dem Kläger ausgeübte schrift­stel­le­rische Tätigkeit eine nicht geneh­mi­gungs­pflichtige schrift­stel­le­rischwis­sen­schaftliche Nebentätigkeit im Sinne des Hessischen Beamtengesetzes sei, da der Verkauf selbst verfasster Bücher nicht eine neben­tä­tig­keits­rechtlich unbeachtliche, bloße Freizeit­be­schäf­tigung, sondern wirtschaftlich bedeutsam sei. Diese Nebentätigkeit sei der Dienstbehörde anzuzeigen. Da der Kläger diese ihm obliegende dienstliche Anzeigepflicht und die Pflicht zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft über Art und Umfang seiner Nebentätigkeit verletzt habe, habe die nicht geneh­mi­gungs­pflichtige Nebentätigkeit untersagt werden dürfen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/03 des Hessischen VGH vom 24.09.2003

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