18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 14502

Drucken
Beschluss10.09.2012Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen4 UF 94/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 1416Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1416
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremen, Beschluss04.07.2012, 66 F 1551/11
ergänzende Informationen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss10.09.2012

Studenten sind nicht verpflichtet einen Bildungskredit zur Deckung ihres Unterhalts aufzunehmenBildungskredit nicht vergleichbar mit BAföG-Darlehen

Unter­halts­pflichtige Eltern dürfen von ihren Kindern nicht verlangen, einen Bildungskredit zur Deckung ihres Unterhaltes aufzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlan­des­ge­richts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Tochter des Unter­halts­pflichtigen nahm nach erfolgreichem Abschluss ihres Bache­lor­studiums ein Masterstudium auf. Aufgrund dessen beantragte sie die Abänderung des Unter­halt­s­titels wegen Mehrbedarfs. Der Unter­halts­pflichtige erkannte zwar die Unterhaltszahlungen grundsätzlich an, wandte sich aber gegen die Höhe des Unterhalts. Seiner Meinung nach war seine Tochter zur Aufnahme eines Bildungs­kredites verpflichtet. Das Amtsgericht Bremen gab dem Antrag der Tochter statt. Dagegen wendete sich der Unter­halts­pflichtige mit seiner Beschwerde.

Keine Verpflichtung zur Aufnahme eines Bildungs­kredites

Das Hanseatische Oberlan­des­gericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen. Die Tochter sei nicht zur Aufnahme eines Bildungs­kredites verpflichtet.

Das Oberlan­des­gericht führte dazu aus, dass der BGH in einer grundlegenden Entscheidung ausgeführt hat, dass der Unter­halts­be­rechtigte nur im Rahmen des Zumutbaren die Möglichkeit einer Kreditaufnahme nutzen muss. Diese Voraussetzungen hat der BGH bezüglich eines BAföG-Darlehens bejaht. Er hat dies vor allem mit den günstigen Darle­hens­be­din­gungen (zinslos, günstige Rückzah­lungs­mo­da­litäten, mögliche Teilerlasse) begründet. Ein Bildungskredit sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts damit nicht vergleichbar, denn er ist zu verzinsen, sieht keine Erlasse vor und die Rückzah­lungs­be­din­gungen sind ebenfalls schlechter. Die Aufnahme eines Bildungs­da­r­lehens sei der Tochter daher nicht zuzumuten.

Zu beachten sei ferner, dass eine Obliegenheit zur Aufnahme eines Bildungs­kredites zu einer Umgehung der gesetzlichen Regelungen zum Unter­halts­an­spruch aus §§ 1601, 1612 BGB führen würde. Denn dieser Anspruch sehe keine Rückzah­lungs­pflicht und Darle­hens­ge­währung vor.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss14502

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI