Dokument-Nr. 14502
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- MDR 2012, 1416Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1416
- Amtsgericht Bremen, Beschluss04.07.2012, 66 F 1551/11
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss10.09.2012
Studenten sind nicht verpflichtet einen Bildungskredit zur Deckung ihres Unterhalts aufzunehmenBildungskredit nicht vergleichbar mit BAföG-Darlehen
Unterhaltspflichtige Eltern dürfen von ihren Kindern nicht verlangen, einen Bildungskredit zur Deckung ihres Unterhaltes aufzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Tochter des Unterhaltspflichtigen nahm nach erfolgreichem Abschluss ihres Bachelorstudiums ein Masterstudium auf. Aufgrund dessen beantragte sie die Abänderung des Unterhaltstitels wegen Mehrbedarfs. Der Unterhaltspflichtige erkannte zwar die Unterhaltszahlungen grundsätzlich an, wandte sich aber gegen die Höhe des Unterhalts. Seiner Meinung nach war seine Tochter zur Aufnahme eines Bildungskredites verpflichtet. Das Amtsgericht Bremen gab dem Antrag der Tochter statt. Dagegen wendete sich der Unterhaltspflichtige mit seiner Beschwerde.
Keine Verpflichtung zur Aufnahme eines Bildungskredites
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen. Die Tochter sei nicht zur Aufnahme eines Bildungskredites verpflichtet.
Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass der BGH in einer grundlegenden Entscheidung ausgeführt hat, dass der Unterhaltsberechtigte nur im Rahmen des Zumutbaren die Möglichkeit einer Kreditaufnahme nutzen muss. Diese Voraussetzungen hat der BGH bezüglich eines BAföG-Darlehens bejaht. Er hat dies vor allem mit den günstigen Darlehensbedingungen (zinslos, günstige Rückzahlungsmodalitäten, mögliche Teilerlasse) begründet. Ein Bildungskredit sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts damit nicht vergleichbar, denn er ist zu verzinsen, sieht keine Erlasse vor und die Rückzahlungsbedingungen sind ebenfalls schlechter. Die Aufnahme eines Bildungsdarlehens sei der Tochter daher nicht zuzumuten.
Zu beachten sei ferner, dass eine Obliegenheit zur Aufnahme eines Bildungskredites zu einer Umgehung der gesetzlichen Regelungen zum Unterhaltsanspruch aus §§ 1601, 1612 BGB führen würde. Denn dieser Anspruch sehe keine Rückzahlungspflicht und Darlehensgewährung vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2012
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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