03.12.2024
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Dokument-Nr. 14502

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Beschluss10.09.2012Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen4 UF 94/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2012, 1416Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1416
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bremen, Beschluss04.07.2012, 66 F 1551/11
ergänzende Informationen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss10.09.2012

Studenten sind nicht verpflichtet einen Bildungskredit zur Deckung ihres Unterhalts aufzunehmenBildungskredit nicht vergleichbar mit BAföG-Darlehen

Unter­halts­pflichtige Eltern dürfen von ihren Kindern nicht verlangen, einen Bildungskredit zur Deckung ihres Unterhaltes aufzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlan­des­ge­richts Bremen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Tochter des Unter­halts­pflichtigen nahm nach erfolgreichem Abschluss ihres Bache­lor­studiums ein Masterstudium auf. Aufgrund dessen beantragte sie die Abänderung des Unter­halt­s­titels wegen Mehrbedarfs. Der Unter­halts­pflichtige erkannte zwar die Unterhaltszahlungen grundsätzlich an, wandte sich aber gegen die Höhe des Unterhalts. Seiner Meinung nach war seine Tochter zur Aufnahme eines Bildungs­kredites verpflichtet. Das Amtsgericht Bremen gab dem Antrag der Tochter statt. Dagegen wendete sich der Unter­halts­pflichtige mit seiner Beschwerde.

Keine Verpflichtung zur Aufnahme eines Bildungs­kredites

Das Hanseatische Oberlan­des­gericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen. Die Tochter sei nicht zur Aufnahme eines Bildungs­kredites verpflichtet.

Das Oberlan­des­gericht führte dazu aus, dass der BGH in einer grundlegenden Entscheidung ausgeführt hat, dass der Unter­halts­be­rechtigte nur im Rahmen des Zumutbaren die Möglichkeit einer Kreditaufnahme nutzen muss. Diese Voraussetzungen hat der BGH bezüglich eines BAföG-Darlehens bejaht. Er hat dies vor allem mit den günstigen Darle­hens­be­din­gungen (zinslos, günstige Rückzah­lungs­mo­da­litäten, mögliche Teilerlasse) begründet. Ein Bildungskredit sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts damit nicht vergleichbar, denn er ist zu verzinsen, sieht keine Erlasse vor und die Rückzah­lungs­be­din­gungen sind ebenfalls schlechter. Die Aufnahme eines Bildungs­da­r­lehens sei der Tochter daher nicht zuzumuten.

Zu beachten sei ferner, dass eine Obliegenheit zur Aufnahme eines Bildungs­kredites zu einer Umgehung der gesetzlichen Regelungen zum Unter­halts­an­spruch aus §§ 1601, 1612 BGB führen würde. Denn dieser Anspruch sehe keine Rückzah­lungs­pflicht und Darle­hens­ge­währung vor.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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