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Dokument-Nr. 30843

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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Urteil16.09.2021

Keine Eintritts­pflicht von Betriebs­unterbrechungs­versicherung bei Betrie­bs­schließung infolge von COVID 19OLG Bremen zu Ersatz­ansprüchen gegenüber Betriebs­schließungs­versicherung

Das Hanseatische Oberlan­des­gericht Bremen hat in zwei Verfahren, die identische Versicherungs­bedingungen zum Gegenstand hatten, die Einstands­pflicht der Versicherung für die Folgen der Corona-Pandemie im Bereich der Gastronomie abgelehnt.

Mitte März 2020 mussten aufgrund des ersten Lockdowns gastronomische Betriebe geschlossen werden. Einige der Betreiber:innen hatten bereits Jahre zuvor sog. Betrie­bs­schlie­ßungs­ver­si­che­rungen abgeschlossen, die im Falle von Betrie­bs­un­ter­bre­chungen aufgrund des Auftretens übertragbarer Krankheiten Ersatz des Einnah­me­ausfalls bzw. für den Verlust von Waren leisten sollen. In den Versi­che­rungs­be­din­gungen dieser Verträge sind einzelne Krankheiten bzw. Krank­heits­erreger benannt, die – falls sie zu einer Schlie­ßungs­a­n­ordnung der Behörden führen – den Anspruch auf die Versi­che­rungs­leistung begründen. Nicht genannt sind die COVID-19-Erkrankung bzw. das SARS-CoV-2-Virus.

Keine Anwendung der Verträge auf SARS-CoV-2

Das OLG hat entschieden, dass die Regelungen der streit­ge­gen­ständ­lichen Versi­che­rungs­verträge abschließend zu verstehen sind und nicht auf die Corona-Erkrankung angewendet werden können. Damit besteht keine Leistungs­pflicht der verklagten Versicherung. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Versi­che­rungs­be­din­gungen eindeutig im entschiedenen Sinne auszulegen seien und auch einer gesetzlich vorgesehenen Kontrolle nach dem Recht der allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen standhalten, sie also die Versi­che­rungs­nehmer:innen nicht unangemessen benachteiligen.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, ra-online (pm/aw)

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