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- MMR 2013, 36Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 36
- VuR 2013, 140Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2013, Seite: 140
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Urteil05.10.2012
Angabe "voraussichtliche Versanddauer 1-3 Werktage" ist unzulässigAngabe ist eine Geschäftsbedingung und kein bloßer Hinweis oder Werbeaussage
Die Angabe "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" verstößt gegen das Bestimmtheitsgebot des § 308 Nr. 1 BGB und ist daher unzulässig. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Geschäftsbedingung und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall konkurrierten die Parteien im Handel mit Bar- und Partyartikeln. Die Klägerin wendete sich gegen eine Internetwerbung des Beklagten. Sie beanstandete unter anderem die Angabe "voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage". Antragsgemäß erließ das Landgericht Bremen eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten. Nach Einlegung des Widerspruchs durch diesen, hob das Landgericht Bremen die einstweilige Verfügung durch Urteil auf. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Antrag auf Unterlassung der Verwendung der Angabe begründet
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten der Klägerin. Diese habe der Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3 und 4 Nr. 11 UWG zugestanden.
Versanddauerbestimmung ist allgemeine Geschäftsbedingung
Bei der vorliegenden Angabe habe es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB gehandelt und nicht um einen bloßen Hinweis oder Werbeaussage. Eine ausdrückliche Bezeichnung als "allgemeine Geschäftsbedingung" sei ebenso wenig erforderlich, wie eine Eingliederung in eine derartige Rubrik.
Unwirksamkeit der Angabe wegen Unbestimmtheit
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sei die Versanddauerbestimmung gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Es habe ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorgelegen. Denn mit der Angabe habe sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehalten. Dem Kunden werde es dadurch erschwert, das Fristende selbst zu erkennen und zu errechnen. Damit werden aber die dem Kunden, im Falle einer Fristüberschreitung, zustehenden Rechte ausgehöhlt. Der Zusatz "voraussichtlich" relativiere die Versanddauer, so dass der Kunde nicht einschätzen könne, unter welchen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann.
Angabe "Lieferfrist ca. 3 Tage" zulässig
Die Bestimmung "Lieferfrist ca. 3 Tage" unterliege demgegenüber keine Bedenken, so das Oberlandesgericht weiter. Denn in einem solchen Fall lasse sich die Lieferzeit hinreichend zuverlässig eingrenzen. Die ungefähre Festlegung durch die Abkürzung "ca." lege im Wesentlichen die Frist fest. Sie bedeute, dass die Lieferzeit von dem mitgeteilten Zeitrahmen nur in einem geringfügigen Maße abweichen darf.
Schränke der Verwender aber seine Lieferzeitangabe durch den Zusatz "voraussichtlich" ein, so ziehe er sich damit auf eine zeitliche Prognose zurück. Diese hänge aber von einer subjektiven Einschätzung ab, die nicht unbedingt zutreffen müsse und auf deren Eintreffen er sich nicht festlegen wolle.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2012
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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