03.12.2024
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Urteil05.10.2012Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen2 U 49/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2012, 798Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 798
  • ITRB 2013, 4Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 4
  • K&R 2013, 60Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 60
  • MMR 2013, 36Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 36
  • VuR 2013, 140Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2013, Seite: 140
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ergänzende Informationen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Urteil05.10.2012

Angabe "voraus­sichtliche Versanddauer 1-3 Werktage" ist unzulässigAngabe ist eine Geschäfts­be­dingung und kein bloßer Hinweis oder Werbeaussage

Die Angabe "Voraus­sichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" verstößt gegen das Bestimmt­heitsgebot des § 308 Nr. 1 BGB und ist daher unzulässig. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Geschäfts­be­dingung und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage. Dies hat das Hanseatische Oberlan­des­gericht Bremen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall konkurrierten die Parteien im Handel mit Bar- und Partyartikeln. Die Klägerin wendete sich gegen eine Internetwerbung des Beklagten. Sie beanstandete unter anderem die Angabe "voraus­sichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage". Antragsgemäß erließ das Landgericht Bremen eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten. Nach Einlegung des Widerspruchs durch diesen, hob das Landgericht Bremen die einstweilige Verfügung durch Urteil auf. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Antrag auf Unterlassung der Verwendung der Angabe begründet

Das Hanseatische Oberlan­des­gericht Bremen entschied zu Gunsten der Klägerin. Diese habe der Unter­las­sungs­an­spruch gemäß §§ 8, 3 und 4 Nr. 11 UWG zugestanden.

Versand­dau­e­r­be­stimmung ist allgemeine Geschäfts­be­dingung

Bei der vorliegenden Angabe habe es sich nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts um eine allgemeine Geschäfts­be­dingung im Sinne der §§ 305 ff. BGB gehandelt und nicht um einen bloßen Hinweis oder Werbeaussage. Eine ausdrückliche Bezeichnung als "allgemeine Geschäfts­be­dingung" sei ebenso wenig erforderlich, wie eine Eingliederung in eine derartige Rubrik.

Unwirksamkeit der Angabe wegen Unbestimmtheit

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei die Versand­dau­e­r­be­stimmung gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Es habe ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot vorgelegen. Denn mit der Angabe habe sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vorbehalten. Dem Kunden werde es dadurch erschwert, das Fristende selbst zu erkennen und zu errechnen. Damit werden aber die dem Kunden, im Falle einer Frist­über­schreitung, zustehenden Rechte ausgehöhlt. Der Zusatz "voraussichtlich" relativiere die Versanddauer, so dass der Kunde nicht einschätzen könne, unter welchen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann.

Angabe "Lieferfrist ca. 3 Tage" zulässig

Die Bestimmung "Lieferfrist ca. 3 Tage" unterliege demgegenüber keine Bedenken, so das Oberlan­des­gericht weiter. Denn in einem solchen Fall lasse sich die Lieferzeit hinreichend zuverlässig eingrenzen. Die ungefähre Festlegung durch die Abkürzung "ca." lege im Wesentlichen die Frist fest. Sie bedeute, dass die Lieferzeit von dem mitgeteilten Zeitrahmen nur in einem geringfügigen Maße abweichen darf.

Schränke der Verwender aber seine Liefer­zeit­angabe durch den Zusatz "voraussichtlich" ein, so ziehe er sich damit auf eine zeitliche Prognose zurück. Diese hänge aber von einer subjektiven Einschätzung ab, die nicht unbedingt zutreffen müsse und auf deren Eintreffen er sich nicht festlegen wolle.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

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