Dokument-Nr. 16231
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- DAR 2014, 321Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 321
- MDR 2013, 142Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 142
- Landgericht Bremen, Urteil27.03.2012, 3 O 870/11
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Urteil09.11.2012
Reaktorunglück in Fukushima: Kündigung einer Reise wegen erheblicher GesundheitsgefährdungReisende haben Anspruch auf Rückzahlung des kompletten Reisepreises
Besteht aufgrund eines Reaktorunglücks die Möglichkeit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung im Urlaubsgebiet, so kann ein Reisender die Reise kündigen. Er hat in diesem Fall einen Anspruch auf Rückzahlung des kompletten Reisepreises. Dies geht aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall buchte ein Ehepaar eine Kreuzfahrt für die Zeit von 31.03.2011 bis 21.04.2011 in Asien. Reiseziele waren neben China und Südkorea auch Vietnam und Thailand. Am 11.03.2013 ereignete sich in Fukushima ein Atomreaktorunfall. Das Ehepaar kündigte wegen einer befürchteten Gesundheitsgefährdung die Reise am 21.03.2011 und verlangte Rückzahlung des Reisepreises. Da die Reiseveranstalterin nur 25 % des Reisepreises erstattete, erhob das Ehepaar Klage.
Landgericht Bremen wies Klage ab
Das Landgericht Bremen wies die Klage ab. Denn aus seiner Sicht habe nicht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür bestanden, dass die Gesundheit des Ehepaares bei der Durchführung der Kreuzfahrt geschädigt worden wäre. Gegen das Urteil legte das Ehepaar Berufung ein.
Anspruch auf Rückzahlung bestand
Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen entschied zu Gunsten des Ehepaars. Diesem habe ein Anspruch auf Rückzahlung des Gesamtreisepreises zugestanden (§§ 346, 651j BGB). Denn das Ehepaar habe zu Recht von einer erheblichen Gefährdung im Sinne des § 651 j BGB ausgehen und die Reise somit kündigen dürfen.
Gefahr durch radioaktive Strahlung lag nahe
Zwar erkannte das Gericht an, dass die Prognose über eine mögliche Gesundheitsschädigung aufgrund radioaktiver Beeinflussung zum Kündigungszeitpunkt ungewiss war. Jedoch habe ein nicht nur besonders ängstlicher, sondern auch vernünftig abwägender Reisekunde einen gesundheitlich nachteiligen Geschehensablauf nicht ausschließen können. Solche Gefahren haben vielmehr durchaus nahe gelegen. Denn zum einen war eine Kernschmelze zu befürchten. Zum anderen konnte niemand die Wetterlage, von der unter anderem die weitere Gefahrenentwicklung abhing, verlässlich einschätzen.
Kündigung einen Tag vor Reisebeginn war nicht notwendig
Aus Sicht der Richter hätte das Ehepaar nicht erst am letzten Tag vor Reisebeginn die Kündigung aussprechen müssen, um eine eventuelle bessere Gefährdungsprognose abzuwarten. Denn zum einen dominierten weiterhin die schlechten Meldungen die Berichterstattung. Zum anderen sei es nicht ersichtlich gewesen, inwiefern es der Planungssicherheit der Reiseveranstalterin gedient hätte, hätte das Ehepaar ihre Kündigung erst am letzten Tag erklärt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2013
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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