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Dokument-Nr. 35057

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Beschluss07.05.2025Hamburgisches VerfassungsgerichtHVerfG 5/25
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Hamburgisches Verfassungsgericht Beschluss07.05.2025

Eilantrag des Volksbegehrens "Hamburg Werbefrei" unzulässig

Mit Beschluss vom 6. Mai 2025 hat das Hamburgische Verfas­sungs­gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Initiatorinnen und Initiatoren des Volksbegehrens "Hamburg Werbefrei" als unzulässig verworfen.

Aktuell, nämlich seit dem 23. April 2025 bis zum 13. Mai 2025, findet das Volksbegehren "Hamburg Werbefrei" statt. Die Briefeintragung ist seit dem 2. April 2025 möglich. Seit dem 20. März 2025 wird die Kampagne des Fachverbandes Aussenwerbung e.V. "Mehr als Werbung, Außenwerbung macht's möglich" auf digitalen Werbeanlagen auf Staatsgrund ausgespielt. Mitte April veröffentlichte der Finanzsenator der Freien und Hansestadt Hamburg über das soziale Netzwerk LinkedIn zudem einen Beitrag, mit dem er kundtat, das Volksbegehren nicht unterschreiben zu wollen und die Hoffnung ausdrückte, dass viele Hamburgerinnen und Hamburger dies ebenfalls nicht täten.

Die Initiatorinnen und Initiatoren der Volksinitiative "Hamburg Werbefrei" begehrten mit Antrag vom 24. April 2025 eine Unter­sa­gungs­a­n­ordnung des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg gegenüber den die Kampagne ausspielenden Unternehmen und die Wahrung des Sachlich­keits­gebots durch den Senat. Darüber hinaus forderten sie eine weitergehende Information der Bevölkerung über das Volksbegehren durch den Senat.

Das Hamburgische Verfas­sungs­gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch einstimmigen Beschluss als unzulässig verworfen. Er sei nicht statthaft. Es sei nicht zulässig, durch eine einstweilige Anordnung das für den Rechtsschutz vorgesehene Regelungssystem zu unterlaufen.

Das Gesetz räume den Initiatorinnen und Initiatoren (nur) die Möglichkeit ein, nach Abschluss des Volksbegehrens durch das Verfas­sungs­gericht feststellen zu lassen, ob das Volksbegehren zustande gekommen sei. Ob überhaupt Situationen denkbar seien, in denen vor Beginn eines Volksbegehrens eine dessen Durchführung betreffende einstweilige Anordnung erlassen werden könnte, bedürfe keiner Entscheidung. Denn hier sei der Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen erst am 24. April 2025 und damit nicht nur nach Beginn der Briefein­tra­gungsfrist, sondern sogar nach Beginn der dreiwöchigen Eintra­gungsfrist gestellt worden. Etwaige Verstöße könnten damit nicht mehr vor dem Volksbegehren beseitigt werden.

Quelle: Hamburgisches Verfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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