21.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 2145

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Hamburgisches Verfassungsgericht Beschluss31.03.2006

Änderung des Volks­ab­stim­mungs­ge­setzes teilweise verfas­sungs­widrig

Die Änderung des Volks­ab­stim­mungs­ge­setzes durch das Änderungsgesetz vom 4. Mai 2005 ist teilweise verfas­sungs­widrig. Das hat das Hamburgische Verfas­sungs­gericht entschieden. Es hat damit dem Antrag der Antragsteller - 58 Abgeordnete der Hamburgischen Bürgerschaft weitgehend stattgegeben.

Das Änderungsgesetz sieht u.a. vor, dass ein Volksentscheid nicht mehr am Tag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Bundestag oder zum Europäischen Parlament stattfinden kann und ersetzt das freie Sammeln von Unterschriften für ein Volksbegehren durch die Eintragung bei staatlichen Stellen bzw. die Briefeintragung.

Die Antragsteller haben gemeint, dass das Verbot einer Abstimmung über einen Volksentscheid am Tag einer allgemeinen Wahl gegen Artikel 50 Absatz 5 der Hamburgischen Verfassung (HV) verstoße. Dieser Artikel lautet: "Während eines Zeitraumes von drei Monaten vor dem Tag einer allgemeinen Wahl in Hamburg finden keine Volksbegehren und Volksentscheide statt." Die Sperrfrist ende damit ausdrücklich vor dem Tag einer Wahl. Das Verbot einer freien Unter­schrif­ten­sammlung verstoße gegen den aus dem Rechts­s­taats­prinzip abgeleiteten Vertrau­ens­schutz­grundsatz, soweit es auch für bereits laufende Volks­i­n­i­tiativen gelten solle. Senat und Bürgerschaft sind dem entge­gen­ge­treten. Artikel 50 Absatz 5 HV gewährleiste nicht, dass Volksentscheide am Tag einer allgemeinen Wahl durchgeführt werden können müssten. Vielmehr erlaube Artikel 50 Absatz 7 HV, das Nähere durch Gesetz zu regeln, was mit dem Änderungsgesetz geschehen sei. Die Neuregelung des Eintra­gungs­ver­fahrens mit Wirkung auch für laufende Volks­i­n­i­tiativen sei durchaus zulässig; die drei davon betroffenen Volks­i­n­i­tiativen könnten im Übrigen aus verschiedenen Gründen kein Vertrauen in den Fortbestand der alten Regelung geltend machen.

Der Präsident des Hamburgischen Verfas­sungs­ge­richts Wilhelm Rapp führte in der mündlichen Urteils­be­gründung aus:

Aus dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 5 HV folge, dass allgemeine Wahlen und Abstimmungen über Volksentscheide am selben Tag stattfinden könnten. Das entspreche auch dem Willen des Verfas­sungs­gebers. Der Gesetzgeber dürfe dies nicht abweichend regeln. Die Änderung der Verfah­rens­re­ge­lungen auch in Bezug auf bereits laufende Volks­i­n­i­tiativen verstoße gegen den Vertrau­ens­schutz­grundsatz (Rückwir­kungs­verbot), soweit die Volks­i­n­i­tiativen zum Zeitpunkt der Anzeige der Unter­schrif­ten­sammlung keine Kenntnis von der beabsichtigen Änderung hätten haben können. Insoweit sei hinsichtlich der Fortsetzung des Volks­i­n­i­tia­tiv­ver­fahrens "VolXUNI - Rettet die Bildung" das vor der Änderung geltende Recht anzuwenden. Die beiden weiteren laufenden Volks­i­n­i­tiativen könnten jedoch keinen Vertrau­ens­schutz geltend machen.

Quelle: Pressemitteilung des Hamburgischen VerfG vom 31.03.2006

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