23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 1375

Drucken
Urteil30.11.2005Hamburgisches VerfassungsgerichtHVerfG 16/04
ergänzende Informationen

Hamburgisches Verfassungsgericht Urteil30.11.2005

Beschluss der Bürgerschaft macht Volksbegehren "Bildung ist keine Ware" unnötig

Der Beschluss der Bürgerschaft vom 24. November 2004, nach dem Hamburgs staatliche Berufliche Schulen nicht auf eine Stiftung oder einen anderen Träger übertragen werden, entspricht dem Anliegen des Volksbegehrens "Bildung ist keine Ware". Das hat das Hamburgische Verfas­sungs­gericht entschieden. Das hat zur Folge, dass die Volksinitiative nicht mehr die Durchführung eines Volksentscheids beantragen kann.

Das Volksbegehren lautete: "Ich bin dafür, dass Hamburgs staatliche Berufliche Schulen wie bisher unter unmittelbarer und unein­ge­schränkter staatlicher Leitung und Verantwortung der Freien und Hansestadt Hamburg bleiben. Daher fordere ich die Bürgerschaft und den Senat auf, von einer Übertragung der staatlichen Berufsschulen in Hamburg auf eine Stiftung oder einen anderen Träger abzusehen. (…)".

Der Beschluss der Bürgerschaft vom 24.11.2004 lautete: "1. Hamburgs staatliche Berufliche Schulen werden nicht auf eine Stiftung oder einen anderen Träger übertragen. Eine Privatisierung ist nicht vorgesehen. 2. Die Bürgerschaft stellt (…) fest, dass der Beschluss zu 1.) dem Anliegen des Volksbegehrens "Bildung ist keine Ware" entspricht. 3. Der Senat wird ersucht, gemäß der Eckpunkte in Anlage 1 ein Konzept zur Reform des Beruflichen Schulwesens zu erarbeiten. (…)".

Die Volksinitiative als Antragstellerin hat gemeint, der Bürger­schafts­be­schluss entspreche nur zum Teil ihrem Anliegen und konterkariere es geradezu mit dem Auftrag unter Ziffer 3. In den Eckpunkten würden Wirtschafts­ver­tretern echte Mitbe­stim­mungs­rechte in Schul­ver­wal­tungs­fragen eingeräumt. Bürgerschaft und Senat sind dem entge­gen­ge­treten. Das Anliegen des Volksbegehrens ergebe sich lediglich aus Satz 2 des Begehrens; dem sei entsprochen worden. Satz 1 des Begehrens sei hingegen lediglich als Begrün­dungs­element zu verstehen. Im Übrigen stünden die Eckpunkte nicht im Widerspruch zu der Forderung nach unmittelbarer und unein­ge­schränkter staatlicher Leitung und Verantwortung des Berufs­schul­wesens.

Der Präsident des Hamburgischen Verfas­sungs­ge­richts Wilhelm Rapp führte in der mündlichen Urteils­be­gründung aus: Für die Auslegung eines Volksbegehrens sei maßgeblich auf dessen Wortlaut abzustellen. Da den Stimm­be­rech­tigten lediglich Zustimmung oder Ablehnung möglich und für Nachfragen oder Formu­lie­rung­s­än­de­rungen kein Raum sei, müsse der Vorschlag das Gewollte unmiss­ver­ständlich zum Ausdruck bringen. Dementsprechend könne nur ein eindeutig erkennbares Anliegen Inhalt eines Volksbegehrens sein. Für die erforderliche Auslegung sei auf den Blickwinkel eines objektiven Betrachters abzustellen. Auf die unaus­ge­spro­chenen Vorstellungen, die die Volks­i­n­i­ti­atoren mit dem Volksbegehren verbinden, komme es nicht an. Eine Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergebe, dass das Anliegen des Volksbegehrens in dessen Satz 2 ausgedrückt werde. Es bestehe in der konkreten Aufforderung, die staatlichen Berufsschulen in Hamburg nicht auf eine Stiftung oder einen anderen Träger zu übertragen. Dagegen stelle sich der einleitende Satz 1 dem objektiven Betrachter als Angabe des Beweggrundes dar, der Anlass für die nachfolgende Aufforderung sei. Der Beschluss der Bürgerschaft vom 24. November 2004 greife unter Ziffer 1 die konkrete Forderung des Volksbegehrens auf, die staatlichen Berufsschulen nicht auf eine Stiftung oder ei-nen anderen Träger zu übertragen. Die Bürgerschaft habe damit dem Anliegen des Volksbegehrens entsprochen.

Quelle: Pressemitteilung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 30.11.2005

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1375

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI