In der Verfassungsstreitsache von 58 Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft (Michael Neumann, Christa Goetsch u.a.) gegen die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Hamburgische Verfassungsgericht den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens war die mit den Stimmen der Mehrheitsfraktion von der Bürgerschaft beschlossene Erweiterung des Untersuchungsgegenstandes des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses (PUA) "zur Weitergabe von vertraulichen Dokumenten des PUA ‚Geschlossene Unterbringung Feuerbergstraße' an den Senat" auf die Untersuchung der Weitergabe an "Dritte". Die Antragsteller begehrten die Feststellung der Verletzung von Art. 26 Abs. 1 Hamburgische Verfassung (HV) in Ver-bindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Untersuchungsausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft (UAG) sowie der Nichtigkeit des Erweiterungsbeschlusses der Bürgerschaft.
Der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts Wilhelm Rapp führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus:
Mit dem Recht auf Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 HV allein sei das Kontrollrecht nicht gewährleistet. Seine ungehinderte Ausübung insbesondere bei Minderheitsenqueten setze vielmehr weitere Sicherungen voraus. So müsse es vor allem der Minderheit überlassen bleiben, den Gegenstand der von ihr beantragten Untersuchung festzulegen. Dementsprechend könne der in einem Minderheitsantrag festgelegte Untersuchungsauftrag gegen den Willen der Antragsteller jedenfalls dann nicht erweitert werden, wenn dadurch der Kern des Untersuchungsgegenstandes berührt werde oder wenn eine wesentliche Verzögerung zu erwarten sei. Keine dieser Voraussetzungen sei indes erfüllt.
Zum einen führe der Erweiterungsbeschluss nicht zu einer Verschiebung des bisherigen Untersuchungsthemas oder einer Verkehrung des Untersuchungsziels in sein Gegenteil. Vielmehr betreffe der Erweiterungsbeschluss nach seinem Wortlaut eben-falls den Umgang mit den Unterlagen des PUA Feuerbergstraße in dessen und der Bürgerschaft Verantwortungsbereich. Er beziehe lediglich weitere Fragen oder Personen bei demselben Untersuchungskomplex desselben Zeitraums unter derselben Organverantwortung ein.
Zum anderen sei keine wesentliche Verzögerung der Untersuchung durch den Erweiterungsbeschluss zu erwarten. Dabei stütze sich das Verfassungsgericht auf eine Prognose der Untersuchungsdauer ohne und mit der Erweiterung bei Würdigung der Gesamtumstände. Die Gegenüberstellung der Beweisaufnahme- und Zeitplanungen und der Restdauer der Legislaturperiode spreche dafür, dass durch die Erweiterung keine wesentliche, sondern allenfalls eine unbedeutende Verzögerung zu erwarten ist.
Dem Urteil, das mit sieben zu zwei Stimmen ergangen ist, ist eine abweichende Meinung beigefügt, in der zwei Mitglieder des Verfassungsgerichts ausführen, dass der Erweiterungsbeschluss nach ihrer Meinung die durch Art. 26 Abs. 1 HV geschützten Minderheitsrechte der Antragsteller verletzten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hamburgischen Verassungsgerichts vom 01.12.2006