Finanzgericht des Saarlandes Urteil28.01.2008
Auszubildende können Anzugreinigung nicht von der Steuer absetzenEs kommt auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber das Tragen von Anzügen verlangt
Auch Auszubildende, die während ihrer Ausbildung einen Anzug tragen müssen, können die Kosten für die Reinigung nicht von der Steuer absetzen. Dies hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall wollte ein Auszubildender bei einer Bank die Reinigungskosten bei der Einkommensteuer (§ 9 EStG) geltend machen.
Das Finanzgericht entschied, dass bei einem Bankangestellten die Aufwendungen für die Reinigung der während der Arbeit getragenen Anzüge selbst dann keine Werbungskosten darstellen, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Anzügen verlangt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2008
Quelle: ra-online