23.11.2024
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Finanzgericht des Saarlandes Urteil28.01.2008

Auszubildende können Anzugreinigung nicht von der Steuer absetzenEs kommt auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber das Tragen von Anzügen verlangt

Auch Auszubildende, die während ihrer Ausbildung einen Anzug tragen müssen, können die Kosten für die Reinigung nicht von der Steuer absetzen. Dies hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden.

Im zugrun­de­lie­genden Fall wollte ein Auszubildender bei einer Bank die Reini­gungs­kosten bei der Einkommensteuer (§ 9 EStG) geltend machen.

Das Finanzgericht entschied, dass bei einem Bankan­ge­stellten die Aufwendungen für die Reinigung der während der Arbeit getragenen Anzüge selbst dann keine Werbungskosten darstellen, wenn der Arbeitgeber das Tragen von Anzügen verlangt.

Quelle: ra-online

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