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Finanzgericht Nürnberg Urteil26.11.2009

Einbau eines Automa­tik­ge­triebes in den Wagen eines Schwer­be­hin­derten ist keine außer­ge­wöhnliche BelastungAufwendungen eines Schwer­be­hin­derten Merkzeichen: "aG"

Schwer­be­hinderte, die sich in ihr Auto ein Automa­tik­ge­triebe einbauen lasen, können die Einbaukosten nicht von der Steuer als außer­ge­wöhnliche Belastung absetzen. Dies hat das Finanzgericht Nürnberg entschieden.

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich eine schwer­be­hinderte Autofahrerin (Grad der Behinderung80 % = außergewöhnlich gehbehindert = aG) ein neues Auto mit einer serienmäßigen 4-Gang-Automatik gekauft. Die Mehrkosten für das Automatikgetriebe wollte sie als außer­ge­wöhnliche Belastung bei der Steuer absetzen (§ 33 EStG). Außerdem beantragte sie, den Kilome­ter­pau­sch­betrag für behin­de­rungs­be­dingte Fahrten auf 32 Cent pro Kilometer heraufzusetzen. Trotz eines ärztlichen Attests, das ihr die medizinische Notwendigkeit einer Automa­tik­schaltung bescheinigte, verweigerte das Finanzamt den steuerlichen Abzug der Kosten sowie den erhöhten Kilome­ter­pau­sch­betrag.

Finanzgericht weist Klage ab

Das Finanzgericht Nürnberg pflichtete dem Finanzamt bei. Das Automa­tik­ge­triebe könne nicht als außer­ge­wöhnliche Belastung anerkannt werden. Auch einen erhöhten Kilome­ter­pau­sch­betrag erkannten die Richter nicht an. Ein solches Getriebe werde üblicherweise auch von Nicht­be­hin­derten als Komfor­t­ausstattung genutzt.

Ebenso käme eine gesonderte Abschreibung nicht in Betracht, da das Auto und das Getriebe ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellen würden.

Gegenwerttheorie

Die Kosten für das Getriebe könnten auch aufgrund der so genannten Gegen­wert­theorie nicht steuerlich berücksichtigt werden. Die Frau sei durch den Kauf des Getriebes wirtschaftlich nicht endgültig belastet, weil sie bei einem späteren Verkauf ihres Wagens auch einen entsprechend höheren Preis erzielen könne. Ein Gegenwert für das Getriebe würde nur dann fehlen, wenn es sich um ein Hilfsmittel handele, dass ausschließlich dem Behinderten selbst diene und nur für diesen bestimmt sei. Der Automatik-Komfort werde aber auch von nicht­be­hin­derten Autofahrern genutzt.

Quelle: ra-online (pt)

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