21.11.2024
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Dokument-Nr. 3532

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Urteil09.12.2006Finanzgericht Rheinland-PfalzAz.: 6 K 2704/04
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil09.12.2006

Kein Vorsteuerabzug für Bau einer GolfanlageSteuerbarkeit der Mitglie­der­beiträge berechtigt nicht automatisch zum Vorsteuerabzug

Mit Urteil zur Umsatzsteuer hat sich das Finanzgericht - FG - Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob einem Golfclub für die Errichtung einer Golfanlage ein Vorsteuerabzug zusteht.

Der Golfclub – GC – ist ein anerkannt gemeinnütziger, eingetragener Verein, der u.a. im Jahre 2001 für die Errichtung einer Golfanlage Vorsteuern in Höhe von über 300.000.- DM geltend machte, nachdem er die 2001 vereinnahmten Mitglieds­beiträge in Höhe von rd. 40.000.- DM sowie geringfügige Einnahmen aus (Golf-)Unter­richts­ver­gü­tungen in seiner Umsatzsteu-ererklärung als steuer­pflichtige Umsätze erklärt hatte. Das Finanzamt war allerdings der Ansicht, mangels (Umsatz-)Steuerbarkeit der Mitglieds­beiträge und wegen der Steuerfreiheit der Einnahmen aus Golfunterricht, komme ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht.

Mit der dagegen gerichteten Klage machte der GC geltend, nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 2002 seien die Jahresbeiträge der Mitglieder Gegenleistung für die von ihm erbrachten Leistungen und damit steuerbar (also grundsätzlich unter die Umsatz­be­steuerung fallend). Die Richt­li­ni­en­be­stimmung der 6. EG-Richtlinie, wonach bestimmte, in einem Zusammenhang mit Sport und Körpe­r­er­tüch­tigung stehende Dienst­leis­tungen zwar steuerbar, aber steuerbefreit seien, sei jedoch nicht in das deutsche Umsatz­steu­errecht umgesetzt worden. Daher seien die Mitglieds­beiträge umsatz­steu­er­pflich-tig und das Finanzamt könne sich nicht darauf berufen, dass Steuerfreiheit vorliege und deswegen ein Vorsteuerabzug abzulehnen sei.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage jedoch ab. Es führte u. a. aus, es sei zwar zutreffend, dass die Mitglieds­beiträge nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in vollem Umfang steuerbar und grundsätzlich steuerpflichtig seien. Nach der 6. EG-Richtlinie seien bestimmte, in engen Zusammenhang mit Sport stehende Dienst­leis­tungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen würden, die Sport oder Körpe­r­er­tüch­tigung ausübten unter bestimmtem weiteren – hier nicht strittigen - Umständen umsatz­steu­er­befreit. Es handele es sich dabei um eine zwingende gemein­schafts­rechtliche Befreiungsnorm. Aus der Anerkennung der Gemein­nüt­zigkeit ergebe sich, dass der GC nicht nach Gewinn strebe. Die 6. EG-Richtlinie sei in Deutschland (in § 4 Nr. 22 Buchstabe b) UStG) allerdings nur insoweit umgesetzt worden, dass sportliche Veranstaltungen steuerfrei seien, die von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt würden. Nach der bisherigen Auslegung durch den Bundesfinanzhof -BFH-, der die reine Überlassung von Sportanlagen wegen der Fassung des § 4 Nr. 22 Buchstabe b) UStG nicht als steuerfrei ansehe, läge eine unzureichende Umsetzung der Richtlinie vor.

Gleichwohl war das Gericht der Meinung, dass hinsichtlich der Mitglieds­beiträge von einer Umsatz­steu­er­be­freiung auszugehen sei. Es müsse eine richt­li­ni­en­konforme Auslegung der Vorschrift (§ 4 Nr. 22 Buchstabe b) UStG) dahin vorgenommen werden, dass - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshof - unter dem Begriff der sportlichen Veranstaltung auch die Überlassung von Sportstätten zu verstehen sei. Sportliche Veranstaltungen seien nach allgemeiner Auffassung die organi­sa­to­rischen Maßnahmen eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern ermöglichten, Sport zu treiben. Da die Überlassung des Golfplatzes den Sportlern die Ausübung des Golfsports ermögliche, führe diese Auslegung zu einem richt­li­ni­en­kon­formen Ergebnis. Sei somit eine richt­li­ni­en­konforme Auslegung möglich, habe diese Vorrang. Daher sei im Endergebnis hinsichtlich der Golfplatz­über­lassung von einer Umsatz­steu­er­be­freiung auszugehen, ein Vorsteuerabzug sei bei befreiten Umsätzen nicht möglich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 14.12.2006

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