21.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.09.2010

Die Anfertigung von Tattoo-­Vorlagen unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatz­steuersatzTattoo-Vorlage ist keine "Lieferung eines Kunst­ge­gen­standes"

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Erstellung von Tattoo-Vorlagen dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz von 7 Prozent oder dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt.

Im hiesigen Fall ist der Kläger als Tattoo-Zeichner unternehmerisch tätig, ohne zugleich selbst als Tätowierer zu arbeiten. Er erstellt nach Kundenwunsch Tätowier­vorlagen. Die Kunden lassen die Tätowierungen dann im Studio der Ehefrau des Klägers vornehmen.

FA versteuert mit Regelsteuersatz

In seiner Umsatz­steu­e­r­er­klärung für das Streitjahr 2005 erklärte der Kläger die aus der Erstellung von Tattoo-Vorlagen erzielten Umsätze in Höhe von 10.313,- € mit dem ermäßigten Steuersatz, während das Finanzamt den erklärten Betrag mit dem Regelsteuersatz versteuerte.

Tätigkeit sei Lieferung eines Kunst­ge­gen­standes

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege im künstlerischen Bereich. Die von ihm gefertigte Tattoo-Vorlage werde dem Kunden gegen Bezahlung ausgehändigt. Der Kunde könne damit verfahren, wie er wolle; er könne das Tattoo im Studio der Ehefrau anfertigen lassen oder zu einem anderen Tätowierer gehen. Bei seiner Tätigkeit handele es sich um die Lieferung eines Kunst­ge­gen­standes, was ermäßigt zu besteuern sei. Im Streitfall sei der künstlerische Eindruck vorherrschend und prägend, die praktische Nutzungs­mög­lichkeit zweitrangig. Er erschaffe Werke im Sinne des Urheberrechts, jedes Werk sei durch seine Persönlichkeit geprägt.

Gewerbliche Zeichnungen unterliegen nicht der Steuer­be­güns­tigung

Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Kunst­ge­gen­stände, und zwar Gemälde und Zeichnungen, die vollständig mit der Hand geschaffen würden, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke würden ermäßigt besteuert; auch für mit der Hand geschaffene Zeichnungen und gewerblichen Zeichnungen, die als Originale mit der Hand hergestellt würden. Das gelte jedoch nicht bei Bauplänen, technischen Zeichnungen und gewerblichen Zeichnungen, die als Originale mit der Hand hergestellt würden. Der Zweck der Herausnahme gewerblicher Zeichnungen aus der Begünstigung liege darin, dass nur solche Gegenstände begünstigt werden sollten, die wirtschaftlich weder untereinander noch mit anderen Gegenständen in Wettbewerb ständen, weil es sich bei ihnen um ganz persönliche Schöpfungen handele, mit denen der Künstler einem ästhetischen Ideal Ausdruck verleihen wolle. Eine Begünstigung von Gegenständen, die sich in einer zumindest potenziellen Wettbe­wer­bs­si­tuation mit anderen ähnlichen Erzeugnissen industrieller oder handwerklicher Herstellung befinden würden, sei daher nicht gerechtfertigt. Somit seien Gegenstände, die nach ihrer äußeren Gestaltung vergleichbaren industriell oder handwerklich gefertigten Erzeugnissen ähnlich seien, auch dann nicht begünstigt, wenn sie von Künstlern handgefertigt würden. Nach diesen Grundsätzen seien im Streitfall gewerbliche Zeichnungen gegeben. Die Tattoo-Vorlagen seien dazu bestimmt, entsprechende Tattoos anzufertigen. Wenn auch eine andere Verwendung der Vorlagen denkbar sei, so sei doch die Zweckbestimmung der Zeichnungen und nicht deren künstlerischer Gehalt prägend. Auch wenn es sich um individuelle Erzeugnisse handele, befänden sich die Zeichnungen gleichwohl im Wettbewerb mit standa­r­di­sierten Tattoo-Motiven.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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