15.11.2024
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Dokument-Nr. 2141

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Urteil07.03.2006Finanzgericht Rheinland-Pfalz6 K 1346/03 Z
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil07.03.2006

Für Fußbodenheizung gilt ermäßigter Steuersatz

Mit Urteil zur Stromsteuer hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob bei einer Wider­stands­fuß­bo­den­heizung der ermäßigte Steuersatz nach dem Strom­steu­er­gesetz (StromStG) Anwendung finden kann.

Die Klägerin, ein kommunaler Energie­ver­sorger, betreibt kommunale Einrichtungen und beheizt die eigenen Büroräume mit einer elektrischen Wider­stands­fuß­bo­den­heizung. Den Stromverbrauch hatte sie - die Klägerin - nach dem ermäßigten Steuersatz für Nacht­spei­cher­hei­zungen versteuert. Bei der Durchführung einer Außenprüfung kam der Betriebsprüfer zu der Ansicht, es sei der Regelsteuersatz nach dem StromStG anzuwenden. Dem folgte das zuständige Hauptzollamt und erhob mit Steuerbescheid vom 14. Februar 2002 die Stromsteuer entsprechend nach (= 16.024,40 €). Das wurde damit begründet, die Wider­stands­fuß­bo­den­heizung der Klägerin würde nicht zu den privilegierten Nacht­spei­cher­hei­zungen gehören, da das Merkmal der Wärme­spei­cherung nicht erfüllt sei. Der Estrich fungiere nicht als Speichermedium. Eine Wider­stands­fuß­bo­den­heizung sei daher eher den nicht begünstigten Direktheizungen zuzuordnen.

Mit ihrer Klage hatte die Klägerin u.a. vorgetragen, bei ihrer Wider­stands­fuß­bo­den­heizung würden die Voraussetzungen für eine Steuer­be­güns­tigung wie bei einer anderen Nacht­spei­cher­heizung vorliegen, weil diese eine abschaltbare, gesteuerte Heizung sei, die während der Schwach­last­stunden elektrische Energie beziehe, diese in Wärme umwandele und speichere. Die im Estrich gespeicherte Wärme würde dann tagsüber wieder entnommen.

Die Klage war insoweit erfolgreich.

Das Gericht führte u.a. aus, die Wider­stands­fuß­bo­den­heizung der Klägerin erfülle die notwendigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuer­be­güns­tigung. Die Stromentnahme aus dem Stromnetz erfolge während der Schwach­lastphase, die Wärmeabgabe hingegen tagsüber. Die nachts erzeugte Wärme werde auch gespeichert, d.h. die Wärmeabgabe bis zum Tag hinausgezögert. Auch bei einer konventionellen Nacht­spei­cher­heizung sei der Nutzer in seiner Entscheidung über die Wärmeabgabe nicht frei, sondern insoweit eingeschränkt, als sich die Abgabe einer gewissen „Grund”-Wärmemenge nicht unterbinden und sich die Wärmeabgabe nicht beliebig steigern lasse. Schließlich zeige die Neuregelung der Steue­r­er­mä­ßigung durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform (Dez. 1999), dass auch die Inanspruchnahme der Steue­r­er­mä­ßigung durch gewerbliche Nutzer vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei. Daher treffe die Auffassung zu, dass zu den Nacht­spei­cher­hei­zungen i.S. der StromSt­Ver­ordnung auch Wider­stands­fuß­bo­den­hei­zungen gehörten.

Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2006

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