15.11.2024
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Dokument-Nr. 2095

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Urteil17.03.2006Finanzgericht Rheinland-Pfalz5 K 2443/04
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.03.2006

Studienkosten können als Werbungskosten bei Einkünften aus nicht­selb­ständiger Tätigkeit berücksichtigt werden

Mit Urteil zur Einkommensteuer/Verlust­fest­stellung 2002 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen für ein erstmaliges (Wirtschafts-) Studium als vorweggenommene Werbungskosten (WK) berücksichtigt werden können.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs – BFH – können Aufwendungen für ein Studium als vorab entstandene Werbungskosten bei einer erstmaligen Berufs­aus­bildung anerkannt werden, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen (sog. Pilotenurteil).

Der Kläger studierte an der WHU (Wissen­schaftliche Hochschule für Unter­neh­mens­führung) in Vallendar und hatte in dieser Zeit keine Einnahmen. Er machte seine Aufwendungen für das Studium beim Finanzamt als vorweggenommene WK geltend und berief sich auf die neuere Rechtsprechung des BFH, die auch in seinem Falle Anwendung finden müsse. Das Finanzamt war anderer Meinung und begründete das damit, dass ein konkreter Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit beim Kläger nicht feststellbar sei. Da bei dem Studium zwei Auslands­se­mester obligatorisch seien, sei schon fraglich, ob die künftige Tätigkeit überhaupt im Inland ausgeübt werden solle. Außerdem sei nicht objektiv feststellbar, welche berufliche Tätigkeit angestrebt werde. Einem Diplomkaufmann eröffne sich nämlich ein weites Betätigungsfeld, er könne z.B. als Inhaber eines Handels­ge­schäftes bzw. Steuerberater selbständig oder als Angestellter nicht­selb­ständig oder anderweitig tätig sein.

Die Klage, mit der der Kläger geltend gemacht hatte, die WHU sei eine private Universität mit besten Referenzen, sie belege im nationalen wie auch im internationalen Bereich Spitzenplätze, die Ausbildung sei so gut, dass den Absolventen mit großer Sicherheit eine Einstellung nach dem Studium mit überdurch­schnitt­lichen Gehältern garantiert werde, war erfolgreich.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, der Abzug von Aufwendungen als vorab entstandene WK setze voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Verausgabung anhand objektiver Umstände ein Zusammenhang mit künftigen steuer­pflichtigen Einnahmen feststellbar sein müsse. Auf Grund des Alters des Klägers (21 Jahre im Streitjahr) und der besonderen Zugangs- und Durch­füh­rungs­mo­da­litäten des WHU-Studiums stelle sich die Sachlage nach Überzeugung des Senats so dar, dass schon von Beginn des Studiums an nach der Konzeption der Universität eine überdurch­schnittlich reglementierte, leistungs­ori­en­tierte und praxisbetonte Absolvierung des Studiengangs im Vordergrund stehe, mit dem Ziel, den Studierenden als Absolventen einer „Elite­uni­versität“ beste Zugangs­vor­aus­set­zungen für den Arbeitsmarkt zu gewährleisten. Diese Zielführung werde auch maßgeblich durch den Ruf der Universität, den sie sich vor allem im Bereich der Privat­wirt­schaft erarbeitet habe, gewährleistet. Der „Spiegel“ habe sie als eine der „besten Betrie­bs­wirt­schafts­schulen der Republik“ bezeichnet. Der Kläger, der im Jahre 2005 das Diplom als Diplom-Kaufmann mit der Gesamtnote sehr gut abgelegt habe, hätte bereits vor Abschluss des Studiums drei konkrete Stellenangebote gehabt. Seit dem 1. November 2005 sei er in Düsseldorf als angestellter Unter­neh­mens­berater beschäftigt. Im Übrigen gehe es nach Ansicht des Senats zu weit, vom Kläger verlangen zu wollen, dass er bereits zu Beginn des Studiums sagen solle, ob er sein Geld später mit nicht­selb­ständiger Arbeit oder mit selbständiger Arbeit verdienen wolle. Jedenfalls stehe es zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass es die Absicht des Klägers zu Beginn des Studiums gewesen sei, nach der Diplomierung schnellst­möglich (gut dotierte) abhängige Beschäftigung zu suchen; der spätere Gesche­hens­ablauf habe diese innere Tatsache bestätigt.

Nach der werbungs­kos­ten­min­dernden Berück­sich­tigung der an den Kläger gezahlten Vergü­tungs­leistung für das Ausland­s­praktikum brachte das FG Rheinland-Pfalz Werbungskosten in Höhe von rd. 15.000,00 € in Ansatz.

Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinlandpfalz vom 17.03.2006

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