23.11.2024
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil13.06.2019

Zu Unrecht erhaltenes Kindergeld ist auch bei Überweisung auf Konto eines Dritten von Leistungs­emp­fänger an Familienkasse zurückzuzahlenAls Empfänger der Leistung ist unabhängig von Auszah­lungskonto der Antragsteller anzusehen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Vater zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an die Familienkasse zurückerstatten muss, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung auf ein Konto der Mutter ausgezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde zugunsten des Klägers für seinen Sohn Kindergeld festgesetzt und bis einschließlich Januar 2018 auf das vom Kläger im Kinder­geldantrag angegebene Konto seiner Ehefrau ausgezahlt. Bereits im Juli 2017 war der Sohn verstorben, so dass die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2017 aufhob und den Kläger aufforderte, das für die Zeit von August 2017 bis Januar 2018 bereits gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.154 Euro zu erstatten.

Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, dass das Kindergeld auf das Konto der von ihm getrennt­le­benden Ehefrau ausgezahlt worden sei, auf das er keinen Zugriff habe.

Klage vor dem FG erfolglos

Einspruch und Klage blieben jedoch erfolglos. Auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hielt den Einwand des Klägers für irrelevant. Die Familienkasse habe nur aufgrund der Zahlungs­an­weisung des Klägers an die Ehefrau gezahlt mit dem Ziel, die Kinder­geld­for­derung des Klägers zu erfüllen. Daher sei nicht die Ehefrau, sondern der Kläger Empfänger der Leistung gewesen und müsse nun das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurückerstatten.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/kg)

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