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Urteil30.07.2019Finanzgericht Rheinland-Pfalz5 K 1077/17
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil30.07.2019

Zahlungen der NATO an einen bei der ISAF in Afghanistan beschäftigten Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland sind nicht steuerfreiFG Rheinland-Pfalz verneint Möglichkeit der Befreiung von der deutschen Einkommensteuer

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Arbeitslohn, den ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Deutschland für seine Tätigkeit bei der ISAF (International Security Assistance Force) in Afghanistan von der NATO erhält, in Deutschland einkommen­steuer­pflichtig ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger (geb. 1953) war Soldat im Dienst der Bundeswehr. Nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst war er ab 2009 bis 2013 als International Civilian Consultant (ICC) bei der ISAF - einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mandatierten Schutztruppe in Afghanistan, die unter NATO-Führung steht - tätig. Sein Gehalt für diese Tätigkeit zahlte die NATO. Der Wohnsitz des Klägers befand sich weiterhin bei seiner Familie in der Eifel.

Finanzamt setzt Einkommensteuer unter Einbeziehung der ausländischen Einkünfte fest

Ursprünglich vertrat das beklagte Finanzamt die Auffassung, dass das von der NATO gezahlte Entgelt steuerfrei sei, und zwar nach dem sogenannten Ottawa-Übereinkommen. Der in den Jahren 2009 bis 2011 von der NATO gezahlte Lohn wurde daher nicht der Besteuerung unterworfen. Für die Streitjahre 2012 und 2013 änderte das Finanzamt allerdings seine Rechts­auf­fassung und setzte die Einkommensteuer unter Einbeziehung der ausländischen Einkünfte (2012: 66.588 Euro; 2013: 41.172 Euro) fest.

FG bejaht Vorliegen steuer­pflichtigen Arbeitslohns

Die dagegen nach erfolglosem Einspruchs­ver­fahren erhobene Klage wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit der Begründung ab, dass die vom Kläger aus seiner Beschäftigung bei der ISAF erzielten Bezüge im Inland steuer­pflichtiger Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 EStG seien. Der Kläger unterliege gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG mit sämtlichen inländischen und ausländischen Einkünften der unbeschränkten Einkom­men­steu­er­pflicht, weil er seinen einzigen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO in der Bundesrepublik Deutschland innegehabt habe. Internationale Vereinbarungen stünden dieser Besteuerung nicht entgegen. Weder das NATO-Truppenstatut (Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordat­lan­ti­k­ver­trages über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. 1961 II, 1190) noch das sogenannte Ottawa-Übereinkommen (über den Status der Nordat­lan­ti­k­vertrags-Organisation, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals vom 20. September 1951, BGBl. 1958 II Seite 117 ff.) noch das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen (vom 13. Februar 1946, BGBl. 1980, 943) noch das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonder­or­ga­ni­sa­tionen der Vereinten Nationen (vom 21. November 1947, BGBl. II 1954, 640) enthalte eine Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Befreiung von der deutschen Einkommensteuer.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/kg)

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