21.11.2024
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Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.

Dokument-Nr. 4240

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Urteil23.03.2007Finanzgericht Rheinland-Pfalz4 K 2827/04
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.03.2007

Pflanzrechte im Weinbau können steuerlich nicht abgeschrieben wedenKein Werteverschleiß des Wieder­be­pflan­zungs­rechts

Der Umstand, dass das Bundesland Rheinland-Pfalz maßgeblich durch den Weinbau geprägt wird, setzt sich bis in die Rechtsprechung zum Steuerrecht fort. Mit Urteil zur Einkommensteuer 2001 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen gegeben sind, wenn Wieder­be­pflan­zungs­rechte entgeltlich erworben werden.

Im Streitfall hatte der Kläger, ein im Ruhestand befindlicher Arzt, Ackerland zur späteren „weinbaulichen Nutzung“ verpachtet. Dazu verpflichtete er sich in den jeweiligen Pachtverträgen, die notwendigen weinrechtlichen Anpflan­zungs­rechte zu erwerben. Im Gegenzug hatte sich der Pächter verpflichtet, die Bepflanzung auf eigene Kosten vorzunehmen und eine höhere Jahrespacht zu zahlen. Im Jahre 2001 genehmigte die Landwirt­schafts­kammer die Übertragung von Wieder­be­pflan­zungs­rechten auf den Betrieb des Pächters. Das in diesem Zusammenhang gezahlte Entgelt in Höhe von rd. 52.000.-DM stellte der Pächter dem Kläger in Rechnung, der diesen Betrag seinerseits in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als sofort abzugsfähige Ausgaben in vollem Umfang geltend machte. Vom Finanzamt wurde jedoch eine steuerliche Berück­sich­tigung mit der Begründung abgelehnt, dass die Wieder­be­pflan­zungs­rechte nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter (WG) seien.

Mit seiner bei dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhobenen Klage machte der Kläger u. a. geltend, er habe die Rechte von anderen Winzern zum Zwecke der Nutzung erworben. Da die gesteigerten Pachteinnahmen zu steuer­pflichtigem Einkommen führen würden, seien die Rebpflanzrechte zum Zwecke der künftigen Einkom­men­s­i­cherung erworben worden, damit sei der Tatbestand des Begriffs der Werbungskosten erfüllt. Zumindest seien die Pachteinnahmen um die gesetzliche Möglichkeit der AfA (Absetzung für Abnutzung) zu mindern, es komme eine Abschreibung auf 15 Jahre pauschal (§ 7 Abs. 1 EStG) in Betracht. Im Übrigen seien die Rebpflanzrechte eingeführt worden, um den Weinbau mengenmäßig aufgrund EG-Richtlinien zu begrenzen. Keinesfalls würde sich hieraus ein Verfall der Rechte ergeben.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, bei einem weinbaulichen Wieder­be­pflan­zungsrecht handele es sich um ein immaterielles WG, denn es vermittle dem Betrieb einen dauerhaften Vorteil, sei selbständig bewertbar, verkehrsfähig und unterliege als nicht körperliches Recht nicht der Abnutzung, da seine Nutzbarkeit zeitlich nicht begrenzt sei. Das weinbauliche Wieder­be­pflan­zungsrecht hänge weder von der Lebensdauer einer Person ab, noch sei es sonst zeitliche befristet. Vielmehr könne es nach der derzeitigen Rechtslage unstrittig zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden. Ein die Abschreibung recht­fer­ti­gender Werteverschleiß scheide damit aus, woraus weiter folge, dass auch eine pauschale Abschreibung gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ausscheide.

Der Geltendmachung als in vollem Umfang sofort abzugsfähige Werbungskosten stehe der Grundsatz der Gesamt­ge­winn­gleichheit entgegen. Während ein Bilanzierender die Anschaf­fungs­kosten gewinnneutral zu aktivieren hätte und steuerliche Auswirkungen erst bei Veräußerung oder Entnahme eintreten könnten, könnten aus diesem Grunde auch die Anschaf­fungs­kosten für die im Privatvermögen gehaltenen weinbaulichen Wieder­be­pflan­zungs­rechte im Streitfall nicht sofort, sondern erst im Zeitpunkt ihrer Weiter­ver­äu­ßerung im Rahmen des § 23 EStG Berück­sich­tigung finden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 15.05.2007

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